Vergessene AfA als offenbare Unrichtigkeit

Mit zwei Urteilen vom 10.09.2019 hat sich das Hessische Finanzgericht zum Vorliegen eines sog. Übernahmefehlers des Finanzamtes geäußert, der eine Änderung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit ermöglicht. Besonders hervorzuheben ist die erstmalige  Auseinandersetzung eines Finanzgerichts mit dem maschinellen oder personellen Beiziehen des Inhalts der eAkte.

Sachverhalt

Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung hatte es die Klägerin versäumt in der Anlage V des betreffenden Vermietungsobjekts die AfA zu erklären. Das Finanzamt hatte in einem Vorjahr für das Objekt eine AfA-Tabelle in den festsetzungsnahen Daten hinterlegt. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt für das betreffende Objekt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine Gebäude-AfA – trotz Ausgabe eines Prüfhinweises wegen der maschinell ermittelten Differenz der AfA-Beträge aus den festsetzungsnahen Daten und der Anlage V. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig.

Nachdem die Klägerin bemerkt hatte, dass die AfA unberücksichtigt geblieben war, beantragte sie die Änderung des Einkommensteuerbescheides gem. § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Das Finanzamt lehnte die Korrektur nach § 129 AO ab, da auch der maschinelle Zugriff auf die festsetzungsnahen Daten als Ermittlungshandlung des Finanzamtes zu beurteilen sei, die eine offenbare Unrichtigkeit ausschließt. Die elektronisch hinterlegten Daten seien regelmäßig nicht Gegenstand der Veranlagung.

Entscheidung des Finanzgerichts

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