Überlassung von Fahrrädern: Klarstellung des BMF

Gerade erst habe ich meinen Blog-Beitrag zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes veröffentlicht und auf die ominöse 500 Euro-Grenze hingewiesen, da gibt es eine Klarstellung des BMF, die wie folgt lautet:

„Aus dem vollständigen Wortlaut in Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE („[…] der anzusetzende Wert des Fahrrades […])“ ergibt sich, dass damit die in Satz 3 genannte „auf volle 100 € abgerundete unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades“ gemeint ist. Die Aussage kann daher nicht nur auf die Worte „anzusetzender Wert“ verkürzt werden mit der Folge, dass damit dann eventuell die jährliche steuerliche Bemessungsgrundlage gemeint sei.“

Ich danke dem BMF für die schnelle Reaktion. Das Thema hat mir nämlich keine Ruhe gelassen – ich habe zuvor noch mit drei Fachautoren und zwei sehr erfahrenen Redakteuren gesprochen. Man war sich zwar sicher, was das BMF tatsächlich gemeint hat, war angesichts des Wortlauts aber dennoch verunsichert. Daher habe ich die Pressestelle des BMF angeschrieben. Doch nun sollte Klarheit herrschen.

Damit steht also zweifelsfrei fest, dass wirklich nur die Überlassung von eher preiswerten Fahrrädern ohne umsatzsteuerliche Belastung erfolgen kann. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF dies auch im UStAE verdeutlicht, denn derzeit ist dieser sprachlich unglücklich und lässt einen Interpretationsspielraum. Rein sprachlich lässt sich die Auffassung von Herrn Dr. Sterzinger sehr wohl aus dem Satz 5 des Abschnitts 15.24 Abs. 3 herauslesen (UStDD 4/2022, S. 12 – für Abonnenten kostenfrei).


Chaos bei der Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes – reloaded

Soeben habe ich mich ausführlich mit der Neuregelung zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes befasst, das heißt, neben den gesetzgeberischen Neuregelungen mit dem koordinierten Ländererlass vom 9.1.2020. Ehrlich gesagt bin ich an dem Thema – wie ziemlich genau vor einem Jahr – fast verzweifelt.

Zur Erinnerung: Seit dem 1.1.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z.B. anstelle einer Gehaltserhöhung. Die Steuerbefreiung gilt für Fahrräder und Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, z.B. Pedelecs. Gesetzlich nicht begünstigt ist die Überlassung eines Firmenfahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Im März letzten Jahres hatten sich dich Länderfinanzbehörden darauf verständigt, auch in Fällen der Gehaltsumwandlung eine Steuerermäßigung einzuführen. Als geldwerter Vorteil steuerpflichtig ist danach seit dem 1.1.2019 monatlich 1 % des halbierten Listenpreises.

Jüngst haben sich dich Länderfinanzbehörden wieder zusammengesetzt und wie folgt verständigt: Weiterlesen

Aufreger des Monats März: Chaos bei der Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes

Soeben habe ich mich ausführlich mit der Neuregelung zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes befasst, das heißt, neben den gesetzgeberischen Neuregelungen mit dem koordinierten Ländererlass vom 13.3.2019. Ehrlich gesagt bin ich an dem Thema fast verzweifelt. Es ist wieder einmal ein Musterbeispiel von gesetzgeberischer Inkompetenz – ich kann es nicht anders bezeichnen.

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Gesetzgeber fördert E-Mobilität am Arbeitsplatz

Durch das (ursprüngliche) JStG 2018 (jetzt: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen bei Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) fördert der Gesetzgeber die Elektromobilität in Deutschland durch Steuerentlastungen. Das ist ein richtiger Anreiz für die Förderung alternativer Antriebstechnologie und ein Signal zur Förderung des Umweltschutzes.

Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge

Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge mussten bisher die Privatnutzung mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für E-Autos, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 gekauft oder geleast werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent, d.h. die steuerliche Bemessungsgrundlage (inländischer Bruttolistenpreis zzgl. Kosten der Sonderausstattung) bei der Dienstwagenbesteuerung wird halbiert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG). Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mindert, fällt ab 2019 weg und greift wieder ab 2022. Weiterlesen

Förderung von Elektromobilität und Drahtesel

Der Bundestag hat eine Änderung der Vorschriften über die private Nutzung von Dienstwagen beschlossen und dabei insbesondere Vorteile für sogenannte E-Autos geschaffen. Aber auch E-Bikes und das althergebrachte Muskelkraft-Fahrrad kommen in den Genuss einer Begünstigung. Weiterlesen