Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes: (Keine) Klarheit bei der Umsatzsteuer

Bereits mehrfach habe ich an dieser Stelle über das steuerliche Chaos zum Thema „Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes an Arbeitnehmer“ berichtet. Nun hat das BMF dankenswerterweise – endlich – zu den umsatzsteuerlichen Folgen Stellung genommen, auch wenn die Auffassung des BMF wenig überraschend ist (BMF-Schreiben vom 7.2.2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001).

Kurz gesagt: Die einkommen- und lohnsteuerlichen Vergünstigungen finden im Umsatzsteuerrecht keine Anwendung. Üblicherweise wird die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades an Arbeitnehmer umsatzsteuerlich nach der Ein-Prozent-Methode berechnet.

In dem maßgebenden BMF-Schreiben verzweifele ich aber an einem Satz und hoffe auf Ihre Mithilfe. Weiterlesen

Chaos bei der Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes – reloaded

Soeben habe ich mich ausführlich mit der Neuregelung zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes befasst, das heißt, neben den gesetzgeberischen Neuregelungen mit dem koordinierten Ländererlass vom 9.1.2020. Ehrlich gesagt bin ich an dem Thema – wie ziemlich genau vor einem Jahr – fast verzweifelt.

Zur Erinnerung: Seit dem 1.1.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z.B. anstelle einer Gehaltserhöhung. Die Steuerbefreiung gilt für Fahrräder und Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, z.B. Pedelecs. Gesetzlich nicht begünstigt ist die Überlassung eines Firmenfahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Im März letzten Jahres hatten sich dich Länderfinanzbehörden darauf verständigt, auch in Fällen der Gehaltsumwandlung eine Steuerermäßigung einzuführen. Als geldwerter Vorteil steuerpflichtig ist danach seit dem 1.1.2019 monatlich 1 % des halbierten Listenpreises.

Jüngst haben sich dich Länderfinanzbehörden wieder zusammengesetzt und wie folgt verständigt: Weiterlesen

Förderung der Elektromobilität bei E-Fahrrädern – BMF regelt Detailfragen

Durch das sog. Jahressteuergesetz 2018 (JStG v. 11.12.2018, BGBl 2008 I S. 2338) fördert der Gesetzgeber die Elektromobilität in Deutschland durch Steuerentlastungen. Das ist ein richtiger Anreiz für die Förderung alternativer Antriebstechnologien und ein Signal zur Förderung des Umweltschutzes. Diese steuerliche Förderung gilt auch für die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer.

In einem Anwendungsschreiben vom 13.3.2019 (3 S 233.4./187 u.a.) hat das BMF nunmehr Detailfragen zum Inhalt der Neuregelungen beantwortet. Weiterlesen

Das Dienstfahrrad und seine steuerlichen Folgen

Immer öfter überlassen Arbeitgeber Mitarbeitern zusätzlich zum Firmenwagen – oder auch anstelle eines Firmenwagens – ein Fahrrad zur privaten Nutzung. Im Regelfall wird dabei ein Dienstleister eingeschaltet, der die Abwicklung übernimmt.

Wie der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Fahrrads an einen Mitarbeiter zu ermitteln ist, hat die Finanzverwaltung bereits im Jahr 2012 in einem koordinierten Ländererlass (vom 23.11.2012, BStBl 2012 I S. 1224) festgelegt:

Ermittlung des geldwerten Vorteils:
Grundsätzlich ist monatlich ein Betrag in Höhe von 1% der auf volle 100 € abgerundeten uvP des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern. Mit diesem 1 % – Wert ist der geldwerte Vorteil zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und sogar Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten. Die monatliche 44 € – Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist nicht anwendbar.

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Steuersparmodell „Überlassung von Pedelecs an Arbeitnehmer“

Pedelecs und Elektrofahrräder sind auf dem Vormarsch. In diesem Zusammenhang überlassen immer mehr Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern solche Räder. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat mit Verfügung vom 03.05.2016 (Kurzinfo LSt 1/2016) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von E-Bikes Stellung bezogen. Die Verwaltungsanweisung ist interessant, weil sie zugleich auf ein Steuersparmodell hinweist. Weiterlesen