Bereits mehrfach habe ich an dieser Stelle über das steuerliche Chaos zum Thema „Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes an Arbeitnehmer“ berichtet. Nun hat das BMF dankenswerterweise – endlich – zu den umsatzsteuerlichen Folgen Stellung genommen, auch wenn die Auffassung des BMF wenig überraschend ist (BMF-Schreiben vom 7.2.2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001).
Kurz gesagt: Die einkommen- und lohnsteuerlichen Vergünstigungen finden im Umsatzsteuerrecht keine Anwendung. Üblicherweise wird die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades an Arbeitnehmer umsatzsteuerlich nach der Ein-Prozent-Methode berechnet.
In dem maßgebenden BMF-Schreiben verzweifele ich aber an einem Satz und hoffe auf Ihre Mithilfe. Weiterlesen