Bundeskabinett will E-Auto-Absatz mit Steueranreizen ankurbeln

Die Bundesregierung hat am 4.9.2024 beschlossen, das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz um eine Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge zu ergänzen, ferner den Vorteil der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektro-Fahrzeuge zu erweitern. Hilft das dem Absatz von E-Autos entscheidend weiter?

Hintergrund

Die deutsche Automobilindustrie war über Jahrzehnte ein zentrales Zugpferd der deutschen Wirtschaft, das Beschäftigung im Inland, Wachstum und damit Wohlstand in der deutschen Volkswirtschaft sichert. Doch der einstige Musterknabe ist zum Patienten geworden, die Absatzzahlen gehen zurück, vor allem angesichts der Verschiebungen auf den Weltmärkten, vor allem in China und Indien.

Ein „Dienstwagen“ gilt steuerlich als geldwerter Vorteil, der zum Einkommen zählt, das wiederum über die Steuerlast entscheidet. Bislang gilt: Ein Dienstwagen mit Verbrennermotor wird mit monatlich einem Prozent des Bruttolistenpreises kalkuliert. Für Elektroautos werden noch bis zum Jahr 2030 lediglich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zur Versteuerung herangezogen, wenn das der Bruttolistenpreis nicht höher als 60.000 Euro (seit 1.1.2024 70.000 Euro) ist. Ist der E-Dienstwagen in der Anschaffung teurer, zählen 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil.

Für Hybridfahrzeuge gelten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vergünstigende Regelungen. Wird ein Hybridfahrzeug als Dienstwagen gewählt, zählen monatlich 0,5 Prozent seines Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil. Das Fahrzeug muss extern aufladbar sein (also nur Plug-in Hybride), der CO2-Ausstoß darf höchstens 50 Gramm pro Kilometer betragen und die rein elektrische Reichweite muss bei mindestens 60 Kilometern liegen (ab dem Jahr 2025 mindestens 80 Kilometer).

Hinzukamen in der Vergangenheit staatliche Kaufprämien für E-Autos, die allerdings für gewerbliche Halter zum 1.9.2023 auslief. Seitdem ist der Einbruch bei Neuzulassungen von E-Autos dramatisch. Nach veröffentlichten Zahlen des Kraftfahrtbundesamtes vom August 2024 fiel mit 27.000 Neuwagen diese Antriebsart um fast 70 Prozent hinter die Zahlen des Vormonats zurück. Nur noch knapp 14 Prozent der Neuzulassungen waren batterieelektrische Autos.

Inhalt der steuerlichen Förderinitiative für E-Autos Weiterlesen

Zeitweise Einschränkung des Strombezugs möglich – Gehen ab Januar die Lichter aus?

Stromnetzbetreiber dürfen ab dem 1.1.2024 den Strombezug von neuen steuerbaren Wärmepumpen oder Wandladestationen (sog. Wallboxen) – zeitweise einschränken, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht, hat die Bundesnetzagentur am 27.11.2023 auf ihrer Internetseite mitgeteilt. Was bedeutet das für Unternehmen und Verbraucher?

Hintergrund

Der Bundestag hat eine umfangreiche Reform des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Teil dieses Paketes sind neue Aufgaben der Bundesnetzagentur im Bereich der Energieregulierung. Hierzu wird die Behörde in den kommenden Monaten zahlreiche Festlegungen treffen müssen. Am 27.11.2023 hat die Bundesnetzagentur nun Regelungen auf Basis von § 14 a EnWG festgelegt, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos) sicher und zügig ins Stromnetz integriert werden können.

Was ist genau Inhalt der Neuregelung? Weiterlesen

Verkauf der THG-Quote im Privatvermögen steuerfrei

Anfang Februar dieses Jahres hatte ich den Blog-Beitrag „Verkauf der THG-Quote eines E-Autos – und dann?“ veröffentlicht. Es geht darum, dass Halter von Elektro-Kfz die so genannte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) über bestimmte Unternehmen verkaufen und dafür eine Prämie von bis 350 Euro kassieren können. Und konkret bin ich der Frage nachgegangen, ob die Vereinnahmung des Erlöses steuerpflichtig ist.

Ich selbst bin zu dem Schluss gekommen, dass bei einem Verkauf aus dem Privatvermögen zwar Einkünfte aus § 23 EStG vorliegen können (privates Veräußerungsgeschäft), dem Erlös aber ein Anschaffungswert gegenübergestellt werden muss, der im Zweifel genauso hoch ist wie der spätere Verlaufserlös.

Fazit: Unterm Strich ergibt sich keine Besteuerung.

Nun hat sich das BMF zu der Frage zu Wort gemeldet. Seine Lösung: Bei Privatpersonen unterliegt der Erlös nicht der Einkommensteuer. Für andere Bereiche können Prämienerlöse je nach Nutzung des Fahrzeugs steuerpflichtig sein.

Das bedeutet:

  • Kfz im Privatvermögen: Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher privat und unterliegen nicht der Einkommensteuer.
  • Kfz im Betriebsvermögen: Erhaltene Zahlungen sind Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.
  • Dienstwagen: Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer ist regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich dann nicht. Der Arbeitgeber muss den Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote aber als Betriebseinnahme versteuern.

Damit kommt das BMF zu einem relativ einfachen Ergebnis, das zu begrüßen ist.

Schuldig bleibt das BMF allerdings noch die umsatzsteuerliche Handhabung, sofern der Kfz-Halter Unternehmer ist. So bin ich mir nicht sicher, ob ein Fall des § 13b UStG gegeben ist, der zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft führt. Hier wird wohl eine weitere Information des BMF erforderlich sein.

Hier geht es zu der Meldung des BMF vom 15.5.2022.

Plug-In-Hybrid – das Steuersparmodell verschwindet

Vor ein paar Tagen berichtete die Presse, dass die 16 weltgrößten Autokonzerne trotz Chipmangel und Pandemie-Folgen (mal wieder) mehr verdient haben als je zuvor. Das Interesse an Automobilen ist weiterhin groß, zählt es doch zu den üblichen Statussymbolen in vielen Gesellschaften. Auch in der Berufspraxis haben wir viel mit dem Kraftfahrzeug zu tun – allem voran natürlich der beliebte Firmenwagen. Begünstigt durch den politisch forcierten Wandel zur Elektromobilität hat sich in der Vergangenheit ein „Steuersparmodell“ etabliert, dass so vom Gesetzgeber wohl nicht vorgesehen war und nun wohl von der neuen Regierung gestoppt werden soll.

Worum geht es?

Die private Nutzung eines Geschäfts- oder Firmenwagens ist zu versteuern. Am häufigsten kommt hierbei zur Bewertung das Pauschalverfahren mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zur Anwendung. Handelt es sich bei dem Fahrzeug jedoch um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, ist der Listenpreis des Fahrzeugs nur mit einem Viertel oder der Hälfte anzusetzen. Die genauen Voraussetzungen kann man in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nachlesen.

Stand die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs an, hat man sich gerne für ein begünstigtes Hybridfahrzeug entschieden. Neben dem persönlichen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz stand dabei oftmals die attraktive Steuererleichterung im Fokus. Denn Hybridfahrzeuge bieten im Wesentlichen weiterhin den Komfort und die Reichweite der Verbrenner-Fahrzeuge und kommen zusätzlich mit einer Steuerersparnis daher. Dabei habe ich nicht nur einmal gehört, wie bei Rückgabe des Fahrzeugs die Ladekabel noch originalverpackt im Kofferraum lagen.

Dieses Sparmodell ist nachvollziehbar. Für mich genauso nachvollziehbar ist jedoch die Ankündigung der neuen Ampel-Koalition, dass die Steuerbegünstigung reformiert bzw. verschärft werden soll. Denn wie diese kleine „Ladekabel-Anekdote“ zeigt, wurden die Fahrzeuge mehr aus Steuergründen als aus Umweltschutzgründen genutzt. Weiterlesen