Die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 UStG weckt zuweilen den Argwohn der Finanzverwaltung. Nicht selten vermutet sie Absprachen, wenn der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers höher ist als die entsprechende Steuerschuld des Leistenden und sie daher „unterm Strich“ eine höhere Umsatzsteuer erstatten muss als sie vereinnahmt.
Nach Ansicht des Niedersächsischen FG stellt die Vereinbarung eines über dem Marktpreis liegenden Entgelts jedoch auch dann keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn der Lieferer die mit dem Vorsteuerabzug korrespondierende Umsatzsteuerschuld aufgrund von § 24 UStG nicht in gleicher Höhe an das Finanzamt erbringen muss (Niedersächsisches FG, Urteil vom 7.3.2019, 11 K 23/18, NWB QAAAH-15142).