Am 26.2.2020 hat der Bundestag das 3.Corona-Steuerhilfegesetz abschließend beraten und beschlossen. Die dringende erforderliche zeitliche Ausweitung des Verlustrücktrags wurde abermals versäumt – leider!
Hintergrund
Mit dem 1. Corona-SteuerhilfeG (BGBl 2020 I S. 1385) sollten vor allem Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie besser unterstützt werden. Mit dem 2. Corona-SteuerhilfeG (BGBl 2020 I S. 1520) sollten die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bekämpft und die Binnennachfrage gestärkt werden.
Der steuerliche Verlustrücktrag wurde hierbei für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Ferner wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG, §§ 110, 111 EStG; § 52 Abs. 18b EStG).
Drei Corona-Steuerhilfegesetze als Chance verspielt
Auf weitere steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise hatte sich der Koalitionsausschuss bereits am 3.2.2021 verständigt, auch in Bezug auf den Verlustrücktrag. Das jetzt vom Bundestag am 26.2.2021 beschlossene 3.Corona-SteuerhilfeG sieht unter Berücksichtigung der Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/26970) vor: Weiterlesen →