Ende 2017 hat der BFH zu einer so genannten Arbeitswohnung entschieden: Nutzt die Ehefrau eine Wohnung, die ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehört, zu beruflichen Zwecken, kann sie die AfA und Schuldzinsen nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden (Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15). Die Finanzverwaltung hat im Anschluss die allgemeine Anwendung des Urteils bestimmt, indem es im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist (BStBl 2018 II S. 355).
Noch etwas später haben die ersten Finanzministerien das Urteil „mit Leben gefüllt“ und wollen es nicht nur auf „Arbeitswohnungen“, sondern auch auf klassische häusliche „Arbeitszimmer“ anwenden (z.B. Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. 8.1.2020, VI 308 – S 2145 – 116, NWB OAAAH-43144; Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. 22.2.2022, 900-S 2145-1/2014-1/2016-1586061/2021, NWB MAAAI-61368).
Ich kann mich daran erinnern, dass wir das seinerzeitige BFH-Urteil im Kollegenkreis sehr kontrovers diskutiert hatten und nicht in jedem einzelnen Punkt aus ihm schlau geworden sind. Weiterlesen