Der Bundesgerichtshof (vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15) hat sich mit den Anforderungen an die Einwilligung von Werbe-E-Mails im geschäftlichen Bereich befasst.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: ein Unternehmen empfing Werbe-E-Mails. Die daraufhin verlangte Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde zurückgewiesen. Man werde die E-Mail des Unternehmens nur in die interne Liste gesperrter E-Mail-Adressen aufnehmen. Auch dem widersprach das Unternehmen.
Das Empfänger-Unternehmen hatte zuvor ein Free-Ware-Programm im Internet heruntergeladen. Unterhalb des Eingabefeldes für die E-Mail-Adresse erfolgte der Hinweis, dass die eingegebene E-Mail-Adresse für den Betreiber der Seite sowie dessen Sponsoren für werbliche Zwecke freigegeben werde und der User in unregelmäßigen Abständen Werbung per E-Mail erhalten werde. Dies bestätigte das Empfänger-Unternehmen durch Drücken der Enter-Taste. Zusätzlich hatte sich der Unternehmer im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt. Dort erklärte er explizit sein Einverständnis mit den „hier“ genannten Sponsoren und dass er der werblichen Nutzung jederzeit widersprechen können. Die Einzelheiten sind streitig, Nach Ansicht des BGH kommt darauf jedoch nicht an.