Wer eine Immobilie erbt und selbst nutzt, sollte sich beeilen und innerhalb von sechs Monaten einziehen. Das FG Münster hat nämlich entschieden, dass der Erwerb eines Familienheims nicht von der Erbschaftsteuer befreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht (v. 24.10.2019, 3 K 3184/17 Erb).
Sachverhalt
Der Kläger hatte von seinem Vater eine eigengenutzte Doppelhaushälfte geerbt, die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger beide Doppelhaushälften und nahm in der geerbten Hälfte umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten vor. Seit Abschluss dieser Arbeiten im Jahr 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung. Das Finanzamt versagte aber die Erbschaftsteuerbefreiung für das geerbte Familienheim unter Hinweis auf die dem Kläger anzulastende Verzögerung. Der Kläger meinte demgegenüber, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Vaters mit der Renovierung begonnen habe, die eine vorherige Trockenlegung des Hauses erfordert habe, die sich aufgrund der angespannten Auftragslage der beauftragten Handwerker verzögert habe.
FG Münster versagt Befreiung von der Erbschaftsteuer
Die Klage mit dem Ziel, die Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu gewähren, blieb ohne Erfolg. Weiterlesen