Vor vielen Jahren, kurz nach Einführung der Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG, habe ich an einem Lohnsteuerseminar teilgenommen. Referent war ein Vertreter der Finanzverwaltung. Es ging um die Frage, wie nachzuweisen ist, dass die Einkünfte tatsächlich im Tätigkeitsstaat versteuert wurden oder der Tätigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Offenbar in Unkenntnis der steuerlichen Rahmenbedingungen in allen Ländern dieser Erde – wer will es ihm verübeln – verwies er auf die Finanzverwaltung der Tätigkeitsstaaten, die eine solche Bescheinigung halt ausstellen müssten. Darauf der Zwischenruf eines Teilnehmers: „Dann versuchen Sie ´mal, ein Finanzamt in Kuwait zu finden.“ (Zugegebenermaßen hat mich mein Gedächtnis hier verlassen. Es kann auch ein anderes Land mit reichen Ölvorkommen gewesen sein).
Nun ist seit damals, es war wohl das Jahr 2004, viel Zeit vergangen und so heißt es u.a. im BMF-Schreiben vom 3.5.2018 (BStBl 2018 I S. 643) : Weiterlesen