Steuerlicher Sofortabzug für Computer & Co. ab 1.1.2021 geplant

Betrieblich oder beruflich genutzte Computer, Software oder anderes Zubehör für digitales Arbeiten sollen schneller abgeschrieben werden können. Entsprechende Erleichterungen sieht ein Schreiben des BMF vor, das Bund und Länder bis Mitte Februar abstimmen wollen.

Hintergrund

Die Corona-Krise hat in Deutschland zu einem wahren Digitalisierungsschub geführt: Infektionsschutzmaßnahmen und Kontaktverbote waren Treiber für digitale Videokonferenzen oder Homeoffice. Damit verbunden sind erhebliche Investitionen in digitale Wirtschaftsgüter, die zu erheblichen Kosten der Unternehmen, aber auch der Bürger führen.

BMF plant Sofortabzug rückwirkend ab 1.1.2021

Die Konferenz der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin (MPK) hat am 19.1.2021 beschlossen, die Förderung der Digitalisierung weiter zu unterstützen. Demnach sollen die Ausgaben für digitale Wirtschaftsgüter ab 1.1.2021 sofort als abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht werden können (MPK-Beschluss v. 19.1.2021, Ziff.8). Solche Erleichterungen sieht jetzt der Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums vor, der bis 14.2.2021 auf Länderebene abgestimmt werden soll. Weiterlesen

Bund Länder-Beschluss: Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021

In ihrem Beschlusspapier vom 19.01.2021 haben Bund und Länder eine beachtliche Verbesserung bei der steuerlichen Berücksichtigung von digitalen Wirtschaftsgütern eingeplant.

Hintergrund

Die Passage im Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 ist knapp gehalten, ihre Auswirkung dürfte aber von großem Umfang sein:

„Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.“

Für einen Großteil an Wirtschaftsgütern, die bislang über mehrere Jahre abgeschrieben werden mussten, wird es damit zu einer umfassenden Vereinfachung kommen. Weiterlesen

Was könnten digitale Wirtschaftsgüter sein?

Im Rahmen des Konjunkturpaketes werden auch erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter angestrebt. Diese Idee zur Förderung der Digitalisierung in der Wirtschaft ist nicht neu und tauchte bereits in einem Entschließungsantrag der FDP-Fraktion im Bundestag im Jahr 2018 und in einem Eckpunktepapier des BMWi zum sog. Bürokratieentlastungsgesetz III im Jahr 2019 auf. Danach sollten für „digitale Innovationsgüter“ kürzere Abschreibungsdauern gelten. Die FDP-Fraktion forderte eine maximale  Nutzungsdauer von drei Jahren – insbesondere für Software. Letztendlich wurden eigene  Regelungen für digitale Wirtschaftsgüter im Bürokratieentlastungsgesetz III nicht umgesetzt. Da das Thema nunmehr wieder Fahrt aufnimmt, lohnt sich die Überlegung, welche Wirtschaftsgüter als „digital“ bezeichnet werden können. Weiterlesen

Einfache Gleichschaltung von Personen- und Kapitalgesellschaften?

In Zeiten von Corona scheint vieles möglich. So hat der Koalitionausschuss der Großen Koalition am 8. März 2020 die Umsetzung von steuerpolitischen Maßnahmen beschlossen; zu den Maßnahmen zählen im Einzelnen:

  • „Die Abschreibungsmöglichkeiten für „digitale Wirtschaftsgüter“ werden verbessert. Um eine konsensfähige Definition für „digitalen Wirtschaftsgüter“ zu finden, wird es zeitnah einen Meinungsaustausch zwischen Bundesregierung, Wirtschaft und Experten geben.
  • Mit der Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer wird es Personengesellschaften ermöglicht, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Die unterschiedlichen Besteuerungsformen können heute zu einer höheren Steuer für Personenunternehmer führen. Dies sollen Personenunternehmen durch die neue „Veranlagungsoption“ zukünftig vermeiden können.
  • Aufgrund der in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuerhebesätze Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei § 35 EStG auf 4,0, so dass es unter Berücksichtigung der Wirkung auf den Solidaritätszuschlag bei Personenunternehmern bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von rd. 420 % zu einer vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer kommt.
  • Gemeinsam mit den Partnern bei den G20 und in der OECD wird an an einer Neuordnung der internationalen Besteuerung gearbeitet. Ziel ist es, Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung auf den Weg bringen. In diesem Zusammenhang will man zur Entlastung der Wirtschaft und zum Abbau unnötiger Steuerbürokratie auch in Deutschland die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuerrecht rechtssicher ausgestalten und modernisieren. Bis Ende 2020 wird der Niedrigbesteuerungssatz entsprechend der „Minimum Taxation“-Initiative angepasst. Die Koalition ist sich einig, dass die ATAD-Umsetzung jetzt schnell erfolgen soll.

Besonders interessant erscheint hierbei das Optionsmodell für Personengesellschaften Weiterlesen