In einem aktuellen Beitrag für die NWB (Heft Nr. 28 vom 10.07.2017, Seite 2094) befassen sich Hülshoff/Wied (beides Finanzbeamte) dankenswerterweise mit dem Thema „Einzelaufzeichnungspflichten bei Bargeschäften – Besonderheiten bei Einnahmenüberschussrechnern.“ Sie bringen Licht ins Dunkel und weisen zum Beispiel (klarstellend) darauf hin, dass ein „Zählprotokoll“ (Auflistung der genauen Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen) zur ordnungsgemäßen Kassenführung nicht erforderlich ist. Erforderlich ist jedoch der Nachweis des täglichen Auszählens, der selbstverständlich durch ein „Zählprotokoll“ am besten erbracht werden könne. Auch zu den so genannten Tresenumsätzen („Bierdeckel“) bei Einsatz einer Registrierkasse nehmen sie Stellung. Sie erwähnen erfreulicherweise, dass ein Unternehmer grundsätzlich frei in der Wahl seines Aufzeichnungsmittels ist. Dann verrennen sie sich meins Erachtens aber bei der Frage, welche Pflichten ein Unternehmer hat, der eine Waage mit Speicherfunktion einsetzt. Weiterlesen
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