Die neuen Regeln zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf digitale Medien (Teil II)

Mit einem neuen BMF-Schreiben hat die Verwaltung die seit 2019 gültige Neuerung bei der Umsatzbesteuerung von digitalen Medien ins Auge gefasst und Stellung bezogen. Während in Teil I dieses Beitrags die Inhalte des Schreibens erläutert wurden, sollen im nachfolgenden Teil II die kritischen Aspekte näher aufgezeigt werden.

Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde in das UStG ein neuer § 12 Abs. 14 eingefügt. Durch ihn wurde die (längst überfällige) gebotene Gleichbehandlung von digitalen und gedruckten Medien hergestellt. Seit dem Ende des Jahres 2019 sind daher auch digitale Medien dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Gleichzeitig haben sich mit der Einführung des neuen Absatzes indes auch neue Problembereiche aufgetan. Denn Abgrenzungsfragen können dann auftreten, wenn einheitliche Leistungen sowohl ermäßigt besteuerte Elemente als auch dem Regelsteuersatz unterliegende Elemente enthalten. Dem wollte die Verwaltung mit einem BMF-Schreiben begegnen. Es ist am 17.12.2021 final veröffentlicht worden und führt u.a. aus, dass (ausführlich dazu Teil I)

  • keine Ermäßigung des Steuersatzes in Betracht kommt, wenn das digitale Produkt in seiner Funktion deutlich über das von gedruckten Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften hinausgeht;
  • die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb eines elektronischen Erzeugnisses unschädlich ist;
  • bei kombinierten Produkten nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien entschieden werden muss, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder eine Aufteilung geboten ist. In diesem Falle kann dann die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze greifen.

Im Hinblick auf den Zugang zu Datenbanken wird u.a. ausgeführt, dass die Bereitstellung entweder in rein elektronischer Form aber ebenso mittels eines physischen Datenträgers, etwa der CD-ROM, erfolgen darf.

Viel Licht im Dunkel?

Dass das BMF-Schreiben endlich final veröffentlicht wurde und darin zu Zweifelsfällen eine Position eingenommen wird, ist zu begrüßen – ebenso wie die Nichtbeanstandungsregelung, welche die bereits getätigten Abrechnungen seitens der Leistenden schützt. Weiterlesen

Die neuen Regeln zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf digitale Medien (Teil I)

Mit einem BMF-Schreiben hat das Ministerium zu den seit Ende 2019 geltenden Regelungen der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf digitale Medien Stellung bezogen und Abgrenzungsschwierigkeiten erläutert (BMF v. 17.12.2021 – III C 2 – S 7225/19/10001 :005). Sind nunmehr alle (Un-)Klarheiten beseitigt?

Hintergrund

Es ist gar nicht so lange her, dass gedruckte Bücher und E-Books einer unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Einordnung als gedruckte Medien unterlagen. Erst mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in das Gesetz eingefügt und geregelt, dass eine Überlassung von Büchern und ähnlichem in elektronischer Form dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Zuvor galt, dass derartige Überlassungen – im Gegensatz zu Printmedien – als elektronische Dienstleistungen eingestuft wurden, so dass sie dem Regelsteuersatz unterlagen.

Bedacht hatte der Gesetzgeber seinerzeit bei Überarbeitung jener Regelungen auch den Zugang zu elektronischen Datenbanken. Denn auch diese Bereitstellung ist aufgrund der Einfügung von § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz seit dem Ende 2019 zu unterwerfen.

Das neue BMF-Schreiben

Regelmäßig kommt es indes vor, dass Abgrenzungsfragen auftreten. Weiterlesen