Durch das sog. „JStG 2018“ vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurden § 22 f UStG (Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) und § 25e UStG (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz) in das UStG eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG (Allgemeine Übergangsvorschriften) ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die wesentlichen Grundsätze dieser Neuregelungen erläutert jetzt das BMF in einem neuen Schreiben vom 28.1.2019 (III C 5 -S 7420/19/10002 :002). Es soll in Kürze im BStBl veröffentlicht werden.
Aufzeichnungspflichten (§ 22 f UStG)
Zusätzlich zu den Grundaten des § 22 Abs.1 S.1 UStG (Namen und vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers; StNr.; USt-IdNr.; Beginn und Enddatum der Gültigkeit einer erteilten Bescheinigung) sind nach dem BMF-Schreiben zusätzlich Ort der Beförderung oder Versendung sowie Bestimmungsort, ferner Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes (§ 3 Abs. 5a bis 8 UStG), bei Nicht-Unternehmern zur Wohn- und Meldeadresse zusätzlich das Geburtsdatum aufzuzeichnen. Für alle Aufzeichnungen gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist (§§ 146, 147 Abs.1 Nr.1, Abs. 3 S.1 AO).
Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (§ 22 f Abs. 1 UStG)
Bereits mit BMF-Schreiben v. 17.12.2018 (BStBl 2018 I S.1429) hatte das BMF über die im Bescheinigungsverfahren nach § 22 f Abs. 1 UStG im Antragswege zu verwendenden Vordruckmuster (USt 1 Tj) informiert. Im neuen Schreiben vom 28.1.2019 klärt das BMF nun weitere Details der im Antragsverfahren zu beachtenden Angaben, der Geltungsdauer der Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 UStG (Befristung bis 31.12.2021) und die Nachweispflichten des Marktplatzbetreibers, wenn der liefernde Unternehmer im Inland keine steuerbaren Umsätze (etwa nach § 3c Abs. 3; § 3 Abs. 8 UStG) ausführt und deshalb keine Bescheinigung nach § 22 f UStG erforderlich ist.
Wichtig: Auch für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) gelten die Bescheinigungsvorschriften. In Verlustfällen wird dem Unternehmer eine Ersatzbescheinigung erteilt. Unternehmer ohne (Wohn-)Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen. Weiterlesen