Die Tücken des digitalen Fahrtenbuchs

Wer bei dienstlichen oder betrieblichen Kfz der Ein-Prozent-Regelung zur Versteuerung der Privatnutzung entgehen will, muss ein Fahrtenbuch führen. Zumindest gilt dies, wenn die Privatnutzung gestattet ist.

Erlaubt ist auch die digitale Führung eines Fahrtenbuchs, doch diese hat so ihre Tücken, wie jüngst zwei Steuerpflichtige erkennen mussten (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023, 3 K 1887/22 H(L); (BFH-Beschluss vom 12.1.2024, VI B 37/23 – Vorinstanz: Hessisches FG vom 16.5.2023, 3 K 1219/21).

Die Sachverhalte in Kurzform:

Letztlich ging es jeweils darum, dass Fahrtenbücher geführt wurden, die Änderungen zumindest bis zu einer „Festschreibung“ der Daten bzw. bis zu einem Wochen- oder Monatsabschluss zugelassen haben. Bis dahin vorgenommene Änderungen wurden zwar durchaus protokolliert, doch die Korrekturen waren nicht ganz offensichtlich, sondern haben sich in Systemdateien versteckt. Das reichte weder den Finanzgerichten noch dem BFH aus, um die Fahrtenbücher anzuerkennen. Weiterlesen

Dienstwagen: Zuzahlung für Parkplatz mindert geldwerten Vorteil

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken wird entweder per Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode ermittelt. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den laufenden Kosten mindern den geldwerten Vorteil (vgl. BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl I 2017 S. 1336, Rz. 4). Dies gilt nach Auffassung des FG Köln auch, wenn Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz zahlen bzw. wenn sie Zuzahlungen für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz entrichten (FG Köln, Urteil vom 20.4.2023, 1 K 1234/22).

Der Sachverhalt:

Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil wurde nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet. Hierbei zog der Arbeitgeber die von den Beschäftigten an ihn gezahlte Stellplatzmiete ab. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Mietzahlungen den pauschalen Nutzungswert nicht mindern dürften. Doch das FG folgte der Ansicht des Arbeitgebers.

Begründung:

Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Denkanstoß:

Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits unter dem Az. VI R 7/23 beim BFH anhängig ist (Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.11.2023). Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen

Eigentlich kann ich mir nicht vorstellen, dass der BFH den Kölner Kollegen widersprechen wird. Allerdings hat der BFH erst kürzlich zu Lasten der Steuerpflichtigen über den Fall entschieden, dass ein Dienstwagen in der privaten Garage untergestellt wird. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung ist danach nicht um die Garagen-AfA zu mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (BFH-Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20). Letztlich geht es in beiden Fällen – im weitesten Sinn – um „Zuzahlungen zu den laufenden Kosten“ des Kfz. Nur einmal halt um Zuzahlungen zum Parkplatz des Arbeitgebers und einmal um Kosten für einen eigenen Stellplatz.

Garagenkosten bei Dienstwagen – kein Abzug ohne rechtliche Verpflichtung

Arbeitnehmer müssen die private Nutzung ihres Dienstwagens entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode versteuern. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder die Übernahme von laufenden Kfz-Kosten mindern den geldwerten Vorteil grundsätzlich. Umstritten war aber, ob auch vom Arbeitnehmer getragene Garagenkosten, insbesondere anteilige Grundstückskosten für die zum eigenen Heim gehörende Garage, den Nutzungswert mindern.

In 2019 hatte das FG Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17 E). Auch das Niedersächsische FG hatte in diesem Sinne entschieden, allerdings eine Einschränkung vorgenommen. Das heißt, das Urteil wäre eventuell anders ausgefallen, wenn die Kläger nachgewiesen hätten, dass die Unterbringung in der Garage zwingende Voraussetzung oder eine Bedingung für die Überlassung des Kfz war. Dazu hätte es indes einer konkreten Nutzungsvereinbarung oder arbeitsvertraglichen Regelung mit dem Arbeitgeber bedurft (Urteil vom 9.10.2020, 14 K 21/19).

Der BFH hat dem Niedersächsische FG in der Revision nun beigepflichtet: Weiterlesen

Privatnutzungsverbot für Dienstwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers – BFH muss entscheiden

Kürzlich habe ich in meinem Blog-Beitrag „Ist ein Privatnutzungsverbot für den Dienstwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers wertlos?“ das Urteil FG Köln vom 8.12.2022 vorgestellt, wonach der Beweis der ersten Anscheins selbst dann für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken des Gesellschafter-Geschäftsführers spreche, wenn ein arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot besteht.

Dementsprechend sei eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen (FG Köln, Urteil vom 8.12.2022, 13 K 1001/19). Soweit erkennbar wurde gegen das Urteil keine Revision eingelegt.

Der BFH ist nun aber – in einem ähnlichen Verfahren – doch an der Reihe. Weiterlesen

Ist ein Privatnutzungsverbot für den Dienstwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers wertlos?

Früher hat man sich mit den Finanzämtern oft darüber gestritten, ob ein Privatnutzungsverbot die Versteuerung eines – vermeintlichen – Privatanteils bei der Überlassung von Dienstwagen verhindert. Zwar haben die Finanzämter anerkannt, dass ein solches Privatnutzungsverbot arbeits- oder dienstvertraglich vereinbart bzw. ausgesprochen werden kann, dann aber zusätzlich verlangt, dass die Durchführung des Verbots überwacht wird. Und die Anforderungen an diese „Überwachung“ wurden dann so hoch gesetzt, dass sie kaum erfüllbar waren.

Irgendwann hat der BFH dem Spuk ein Ende bereitet und auch das BMF verfügt heute, dass ein wirksam vereinbartes Privatnutzungsverbot grundsätzlich anzuerkennen ist (vgl. BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592). Es blieb aber die Frage, ob dies auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt. Und da wird es kompliziert, ja geradezu widersprüchlich. Weiterlesen

Fahrtenbuchmethode: Es bleibt dabei – Schätzung von Benzinkosten unzulässig!

Wer sich der Mühe unterzieht und für seinen Dienstwagen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, muss dennoch alle Kosten einzeln und belegmäßig nachweisen – so der eiserne Grundsatz. Anders als bei der Nutzung eines privaten Kfz für Dienstreisen ist auch eine Schätzung von Treibstoffkosten nicht erlaubt. Das FG München hatte im Jahre 2018 entschieden, dass eine Schätzung von Aufwendungen selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16).

Interessanterweise war es ebenjenes FG München, das von dem Grundsatz des Einzelnachweises ein Stück weit abgerückt ist (Urteil vom 16.10.2020, 8 K 611/19). Doch der BFH hat das Urteil wieder kassiert: Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – im Urteilsfall der Treibstoffkosten – schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode ohne „Wenn und Aber“ aus (BFH-Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20). Weiterlesen

Fahrtenbuch: Welche Mängel sind verzeihlich?

Die Führung eines Fahrtenbuchs ist – von ganz, ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen – die einzige Möglichkeit, um bei dienstlichen oder betrieblichen Kfz der Ein-Prozent-Regelung zur Versteuerung der Privatnutzung zu entgehen. Doch ein Fahrtenbuch macht viel Arbeit und so ist es nicht verwunderlich, dass manch Steuerzahler versucht, diese Arbeit ein Stück weit zu reduzieren. Zudem können natürlich Fehler passieren. Und diese sind nach der Auffassung zahlreicher Finanzbeamter nicht zu tolerieren.

Selbst geringste Ungenauigkeiten gehören bestraft. Dabei hat der BFH bereits mit Urteil vom 10.4.2008 (VI R 38/06) entschieden, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung führen. Weiterlesen

Einzelbewertung statt 0,03 Prozent-Regelung: Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs zulässig

Der Anteil für die Privatnutzung eines Firmenwagens ist per Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Hinzu kommen noch 0,03 Prozent des Kfz-Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Arbeitnehmer können den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Teil vermeiden, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben und stattdessen die so genannte Einzelbewertung vornehmen. Dann erfolgt eine Versteuerung mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte. In Coronazeiten ist die Einzelbewertung wichtiger denn je. Weiterlesen

Fahrtenbuchmethode bei Dienstwagen: Schätzung von Benzinkosten möglich?

Wer sich der Mühe unterzieht und für seinen Dienstwagen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, muss dennoch alle Kosten einzeln und belegmäßig nachweisen – so der eiserne Grundsatz. Anders als bei der Nutzung eines privaten Kfz für Dienstreisen ist auch eine Schätzung von Treibstoffkosten nicht erlaubt. Das FG München hatte im Jahre 2018 entschieden, dass eine Schätzung von Aufwendungen selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16). Doch jüngst hat ebenjenes FG München ein Urteil gefällt, das von dem Grundsatz des Einzelnachweises ein Stück weit abrückt (Urteil vom 16.10.2020, 8 K 611/19). Weiterlesen

Garagenkosten bei Dienstwagen – BFH muss entscheiden

Arbeitnehmer müssen die private Nutzung ihres Dienstwagens entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode versteuern. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder die Übernahme von laufenden Kfz-Kosten mindern den geldwerten Vorteil grundsätzlich. Umstritten ist aber, ob auch vom Arbeitnehmer getragene Garagenkosten, insbesondere anteilige Grundstückskosten für die zum eigenen Heim gehörende Garage, den Nutzungswert mindern.

In 2019 hat das FG Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17). Nach Auffassung der Richter erfolgt eine Minderung des Nutzungsvorteils nur dann, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Pkw trägt. Nutzungsabhängige Kosten seien nur solche, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage jedoch nicht notwendig (siehe Blog Beitrag von Christoph Iser: “ Mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil des Dienstwagens?“)

Das FG Münster hatte in seinem genannten Urteil zwar die Revision zugelassen; diese ist jedoch von den Beteiligten nicht eingelegt worden.

Jüngst hat auch das Niedersächsische FG hat im Sinne des FG Münster entschieden. Weiterlesen