Steuerpflichtige Gaspreisbremse: Beantragen Sie eine Aufteilung der Steuerschuld – das kann spannend werden!

Bereits zweimal habe ich darauf hingewiesen, dass die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe) steuerpflichtig wird. Bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse.

Nun möchte ich ein kleines Schmankerl bringen, mit dem ich erneut zeigen möchte, wie absurd die Neuregelung ist. Erst einmal zur Erinnerung: Weiterlesen

Gaspreisbremse wird steuerpflichtig: Willkommen in Absurdistan

Bereits vor einigen Tagen habe ich in einem Blog-Beitrag darauf hingewiesen, dass die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe) steuerpflichtig wird. Bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse.

Nunmehr hatte ich auch Gelegenheit, den Gesetzestext und die Gesetzesbegründung zu lesen. Willkommen in Absurdistan!

Die Systematik ist, wenn ich es richtig verstehe, die Folgende:

  • Die einmalige Entlastung wird regelmäßig den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 zugeordnet, obwohl der Steuerpflichtige selbst weder etwas geleistet noch unterlassen hat. Ein rein staatliche Zahlung wird also als Einkunftsquelle betrachtet. Nun ja.
  • Gehört eine Entlastung zu den Einkünften, ist sie nicht Gegenstand der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte, sondern wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Das verstehe, wer wolle.
  • Nur bei Steuerpflichtigen mit einer Pflicht zur Zahlung eines Solidaritätszuschlages erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen. Das ist aberwitzig.
  • Für den Zufluss nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Veranlagungszeitraum maßgebend, in dem die Endabrechnungen durch den Versorger, die Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurden. Es gilt also eine Ausnahme vom Zuflussprinzip. Nun wird es vollkommen absurd.

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Gaspreisbremse wird steuerpflichtig: Wie der Gesetzgeber selbst Grundpfeiler des Steuerrechts erschüttert

Wir Steuerrechtler haben alle irgendwann einmal gelernt, dass es sieben Einkunftsarten gibt. Daher beginnt § 2 EStG auch mit den Worten „Der Einkommensteuer unterliegen …“

Nun lese ich aber gerade zum Ergebnis der Sitzung des Finanzausschusses des Bundetages vom 30.11.2022: „Steuerpflichtig werden soll auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe). Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, so dass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.“

Ich kenne zwar noch nicht den dazu ergehenden Gesetzeswortlaut, aber letztlich wird die Empfehlung des Finanzausschusses bedeuten, dass wir in Zukunft de facto eine achte Einkunftsart erhalten werden. Wohlgemerkt verwendet der Finanzausschuss das Wort „Steuerpflichtig“, das heißt, er ordnet die Gas-/Wärmepreisbremse einer Einkunftsart zu und nicht der tariflichen Ermittlung der Einkommensteuer. Weiterlesen

Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Jetzt noch schnell November- und Dezemberhilfe beantragen!

Am 30.04.2021 läuft die Antragsfrist für Erstanträge bei der Corona-November- bzw. Dezemberhilfe ab.

Was Antragsteller jetzt unbedingt beachten müssen, wenn sie außerordentliche Wirtschaftshilfen beantragen:

  • Es handelt beim 30.4.2021 sich um eine Ausschlussfrist für die Erst-Beantragung von November- bzw. Dezemberhilfe. Das bedeutet: nach Ablauf der Frist können Anträge für den betreffenden Förder-Zeitraum nicht mehr gestellt werden. Unternehmer müssen deshalb bis spätestens 30.04.2021 ihren Antrag gestellt haben. Die Antragstellung erfolgt in der Regel über einen Dritten, d. h. einen Rechtsanwalt oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist nicht die Beauftragung des Dritten, sondern der Antragseingang im elektronischen Antragsportal des Bundes.
  • Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5000,- Euro beantragen. Voraussetzung für die Anmeldung ist aber ein ELSTER-Zertifikat.
    Achtung I: Bei Direktanträgen ist zu berücksichtigen, dass die Beantragung eines ELSTER-Zertifikates (für Soloselbständige) bzw. die Registrierung mit PIN-Brief (durch prüfende Dritte) einige Tage in Anspruch nehmen kann. Jetzt ist also Eile geboten.
    Achtung II: Der Direktantrag auf November- und Dezemberhilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich.
  • Der Erstantrag ist bis 30.4.2021 auch rückwirkend möglich für November und Dezember 2020 möglich.
  • Lediglich Änderungsanträge können noch bis 30.06.2021 gestellt werden, eine Korrektur der Bankverbindung ist sogar bis 31.7.2021 möglich.

Was müssen Antragsteller jetzt umgehend tun? Weiterlesen

BMWi schafft zusätzliche Flexibilität bei November- und Dezemberhilfe

Die Wirtschaftsministerkonferenz des Bundes und der Länder hat am 4.2.2021 einstimmig beschlossen, dass die Zusammenlegung der Nov-/Dez-Hilfe-Programme sowie ein Wahlrecht bezüglich der jeweilig anzuwendenden beihilferechtlichen Regelung erfolgen soll. Das hat das BMWi am 5.2.2021 mitgeteilt.

Hintergrund

Ich habe berichtet: Der erweiterte, am 28.1.2021 von der EU-Kommission gebilligte neue EU-Rahmen (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_261) regelt folgendes: Künftig sind  Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Diese Verbesserungen sollen an die Unternehmen weitergegebenen werden. Am 22.1.2021 hatte die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe zudem auch auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt.

Zusammenlegung der November- und Dezemberhilfeprogramme

Die Ausweitung der beihilferechtlichen Möglichkeiten ermöglicht jetzt auch die Auszahlung von größeren Beträgen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe. Das eröffnet den Unternehmen bei der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht. Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung bezieht dabei nicht nur erlittene, nachgewiesene Verluste ein, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Mio. Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Mio. Euro beim Fixkostenhilferahmen. Weiterlesen

Endlich: Auszahlungsverfahren für Corona-Dezemberhilfe startet!

Darauf haben viele Soloselbständige und Unternehmen gewartet: Ab 29.1.2021 können nun endlich Anträge bearbeitet und die Dezemberhilfen ausgezahlt werden. Endlich Geld, das die Unternehmen in der Krise dringend brauchen!

Hintergrund

Im Rahmen der Corona-Finanzhilfen des Bundes hat der Bund als Zuschussprogramm auch eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember 2020 (sog. Dezemberhilfe) zur Verfügung gestellt für alle Unternehmen, die im Dezember von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen waren. Der Zuschuss kann dann für jeden Tag der Schließung bis zu 75 Prozent des Umsatzausfalls betragen, für Unternehmen, die im Dezember ab 16.12.2020 erstmals von Schließungsmaßnahmen betroffen waren, gelten gesonderte Regelungen. Weiterlesen

Bund verlängert Antragsfristen für Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe und Dezemberhilfe!

Der Bund wird nach Mitteilung des BMWi vom 14.1.2021 die Antragsfristen für Corona-Finanzhilfen nochmals verlängern. Das ist eine erfreuliche Nachricht für viele Soloselbständige und Unternehmen und entlastet Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe bei der Antragsbearbeitung.

Hintergrund

Der Bund gewährt seit März 2020 umfangreiche Finanzhilfen als Zuschüsse, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bei Unternehmen und Selbständigen aufzufangen. Aktuell können noch Überbrückungshilfe II, November- bzw. Dezemberhilfen beantragt werden, die Beantragung von Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe plus und Dezemberhilfe plus ist derzeit noch nicht möglich. Für die Überbrückungshilfe II (s. Jahn, NWB 45/2020 S. 3335) können Anträge (entweder über einen Dritten oder bis zu 5.000 Euro bei Soloselbständigen auch durch Direktantrag) noch bis 31.1.2021 gestellt werden, auch rückwirkend für den Zeitraum ab 1.9.2020, also auch für November und Dezember 2020. Auf Antrag sind Abschlagszahlungen bis 50.000 Euro möglich.

Die Novemberhilfe (Zeitraum 2.11. bis 30.11.2020) kann offiziell seit 25.11.2020 und – ebenso wie alle anderen Hilfen – über das Antragsportal des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) noch bis 31.1.2021 (auch rückwirkend) beantragt werden. Der Bearbeitungs- und Auszahlungsstart ist am 12.1.2021 erfolgt. Für die Dezemberhilfe (Zeitraum 1.12. bis 31.12.2020) war Antragsstart der 23.12.2020, Anträge können noch bis 31.3.2021 gestellt werden. Eine Antragsbearbeitung, Bewilligung und gar Auszahlung ist aber derzeit nicht möglich, weil die Bearbeitungssoftware des Bundes noch nicht vorliegt; dies wird voraussichtlich erst Anfang Februar 2021 der Fall sein.

Bund bessert nach: Antragsfristen verlängert

Nach einer Pressemitteilung des Bay. Wirtschaftsministeriums vom 14.1.2021 hat der Bund die Fristen für die Antragstellung bei Corona-Finanzhilfen wie folgt verlängert, wie das BMWi am 14.1.2021 in seinen FAQ bestätigt: Weiterlesen

Update Corona-Finanzhilfen: Dezemberhilfe kann beantragt werden!

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember kann seit 23.12.2020 beantragt werden. Bei der Auszahlung müssen sich Antragsteller aber weiter in Geduld üben.

Hintergrund

Mit dem MPK-Beschluss vom 13.12.2020 werden die zunächst bis zum 20.12.2020 befristeten Beschränkungen und Schließungsverbote für die Zeit vom 16.12.2020 bis 10.1.2021 verlängert. Schon für die Zeit bis 20.12.2020 wurde für die von Umsatzausfällen betroffenen Selbständigen und Unternehmen bislang als Ausfallkompensation gezahlte Novemberhilfe in den Dezember 2020 für die Schließungstage verlängert (sog. Dezemberhilfe). Diese Dezemberhilfe wurde – aufgrund der am 13.12.2020 von der MPK beschlossenen Verlängerung der Schließungen bis zum 10.1.2021 (Beschluss der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 (bundesfinanzministerium.de) für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert – aber nur bis zum 31.12.2020.

Anträge auf Dezemberhilfe ab sofort möglich

Da die erforderliche Antragssoftware noch nicht vorlag, konnten Anträge bislang nicht gestellt werden. Das ist jetzt behoben: Seit 23.12.2020 können über das online-Portal des Bundes Anträge auf Dezemberhilfe gestellt werden (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Weiterlesen

November- und Dezember-Fenster in der Überbrückungshilfe: BMF und BMW erweitern Zugang zu Wirtschaftshilfen

Bund und Länder haben am 28.10.2020 mit dem „Lockdown light“ die temporäre Schließung einzelner Branchen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Mit Beschluss der MBK vom 25.11.2020 wurde dieser „Lockdown light“ bis (vorerst) 20.12.2020 verlängert. Die angeordneten Einschränkungen einschließlich Betriebsschließungen gelten unverändert, zum Teil sind die einschränkenden Maßnahmen sogar verschärft worden. Dies führt auch im Dezember 2020 zu gravierenden Umsatzeinbrüchen in weiten Bereichen der gewerblichen Wirtschaft.

BMF/BMWi erweitern Zugang zu den Überbrückungshilfen

Nach den bisherigen Wirtschaftshilfe- Programmen des Bundes sind in der Novemberhilfe nur solche Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund staatlicher Schließungsanordnungen im November beziehungsweise Dezember 2020 Umsatzeinbrüche erleiden. In diesem Fall werden bis zu 75 % des Umsatzes im Vorjahresmonat 2019 pauschal erstattet. Das bedeutet, dass das Unternehmen keine konkreten Fixkosten in bestimmter Höhe nachweisen muss. Weiterlesen

Update: Gute Neuigkeiten bei Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe

Seit 21.10.2020 läuft das Corona-Bundesprogramm „Überbrückungshilfe II“. Für November 2020 stellt der Bund zusätzlich eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) zur Verfügung, um den von coronabedingten staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern eine Kompensation für erlittene Umsatzeinbußen. Inzwischen haben BMF/BMWi die Fördermodalitäten nochmals geändert und finalisiert. Die Bearbeitung und Auszahlung können beginnen!

Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können seit dem 21.10.2020 gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über einen berechtigten Dritten (Rechtsanwälte, Angehörige der steuerberatenden Berufe) über das vom BMWi zur Verfügung gestellte online-Portal (Überbrückungshilfe Unternehmen – Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Über Einzelheiten der Überbrückungshilfe habe ich an anderer Stelle bereits ausführlich berichtet (s. weitere Informationen am Ende des Beitrags).

Was ist neu? Weiterlesen