Übergang zur degressiven Abschreibung in Corona-Zeiten auch in der Handelsbilanz?

Im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt werden, steuerlich die geometrisch-degressive AfA wieder zugelassen (§ 7 Abs. 2 EStG). Damit lässt sich über zunächst höhere Abschreibungen eine Erfolgsminderung und damit Verlagerung der Steuerzahlungen in die Zukunft erreichen.

Soweit diese Möglichkeit zur Vornahme degressiver Abschreibungen in der Steuerbilanz genutzt wird, stellt sich die Anschlussfrage, ob diese Vorgehensweise auch für die Handelsbilanz übernommen werden kann? Wenn dem nicht so wäre, kommt eine Einheitsbilanz nicht mehr in Betracht bzw. die Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz vergrößern sich. Daher dürfte die Praxis vielfach an einer auch handelsrechtlichen Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode interessiert sein. Geht das so einfach? Weiterlesen

Sie ist wieder da: Corona-Konjunkturpaket beinhaltet degressive Abschreibung

Krisen-Pragmatismus zeigt sich bei digitalen Wirtschaftsgütern


Es ist raus: Das Corona-Konjunkturpaket. Und wieder dabei: Die degressive Abschreibung. Wie schön. So hatten wir sie doch vermisst: Kurz vor der Finanzkrise 2008 abgeschafft, um dann wieder vorübergehend für zwei Jahre eingeführt zu werden. Jetzt ist sie wieder da – allerdings nur für die nächsten zwei Jahre.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Die Bundesregierung hat im aktuellen Konjunkturpaket beschlossen, die geometrisch-degressive Abschreibung wieder einzuführen. Es kommt wieder der Faktor 2,5: Demnach können maximal 25 % des (Rest-)Buchwertes pro Jahr abgeschrieben werden. Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ist allerdings beschränkt. Sie gilt nur für Neuanschaffungen in den Steuerjahren 2020 und 2021. Weiterlesen

Was ist ein Steuerstundungsmodell?

Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nach § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung ist lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkommensquelle, also dem besagten Steuerstundungsmodell möglich.

Mit dieser Einleitung berichteten wir bereits im Beitrag „Nicht jede Steuergestaltung ist ein Steuerstundungsmodell“ über höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Steuerstundungsmodell aufgrund § 15b EStG. Im vorgenannten Beitrag ging es dabei um eine für Steuerpflichtige positive Einschränkung der Definition eines Steuerstundungsmodells.

Aktuell hat der BFH mit Urteil vom 6.6.2019 (Az: IV R 7/16) im Hinblick auf die Steuerstundungsmodelle ein für die Finanzverwaltung positives Urteil gefällt. Weiterlesen