Die Vertreter der DATEV-Mitglieder haben am 29. Juni auf der 49. ordentlichen Vertreterversammlung beschlossen, die DATEV-Satzung zu ändern. In der Meistersingerhalle in Nürnberg stimmten 79,36 Prozent der Delegierten für einen Vorschlag zur Änderung der Satzung, den der DATEV-Vorstand eingebracht hatte (vgl. DATEV/Aktuelles/Vertreterversammlung beschließt Satzungsänderung der DATEV eG). Damit ist nun der Weg frei für das so genannte DATEV-Bürgerportal. Ich gebe zu, dass ich nicht mit dieser großen Mehrheit gerechnet habe, obwohl das letzte Abstimmungsergebnis schon recht knapp war. Aber es gibt dem Vorstandsvorsitzenden der DATEV, Dr. Robert Mayr, auf jeden Fall einen kräftigen Rückenwind.
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DATEV-Steuerportal – Notwendigkeit oder Büchse der Pandora?
Das DATEV-Portal für alle Steuerbürger ist zwar aufgrund der knapp gescheiterten Satzungsänderung aufgeschoben, aber nicht aufgehoben worden. Dr. Robert Mayr ist sich offenbar sicher, dass er bereits in wenigen Monaten die Erlaubnis der Genossen zur Umsetzung seines Vorhabens erhalten wird. Meine Meinung zu dem Thema:
Vernichtung von Kontoauszügen bei Nutzung des Kontoauszugsmanagers?
In nahezu jedem Seminar, das ich in den letzten Monaten zum Thema „GoBD“ geben durfte, ist immer wieder folgende Frage an mich gestellt worden: Können Mandanten (und auch Steuerberater) ihre Bankkontoauszüge vernichten, wenn sie den Datev-Kontoauszugsmanager nutzen?
Meine Antwort: Ich persönlich meine ja, denn durch die Verbindung mit dem (digitalen) Buchungssatz sind alle relevanten Angaben retrograd nachprüfbar. Aber: Ich habe den Teilnehmern jeweils versprochen, dass ich mich bei der Datev erkundigen werde. Antwort der Datev: bis heute „Fehlanzeige“. Ich nehme an, dass sich die Datev vor einer Antwort drücken möchte.
Daher lautet meine Empfehlung: Bewahren Sie die Kontoauszüge zumindest lose auf und vernichten Sie diese nicht – bis es eine bessere Erkenntnis gibt.