Viele Jahre waren die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ im Rahmen einer Betriebsprüfung zu beachten, bevor sie Anfang 2015 durch die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“(GoBD) abgelöst wurden.
Beiden Regelungen ist gemein, dass sie von der Finanzverwaltung und leider auch zuweilen von den Finanzgerichten (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg 12.6.2018, 8 K 501/17) mit einem Gesetzescharakter versehen werden, der ihnen aber nicht zukommt. Die wesentlichen Bestimmungen zum Datenzugriff ergeben sich aus § 147 Abs. 1 und Abs. 6 AO. Und auf diese kommt es an. Diese Erfahrung musste auch ein Finanzamt aus dem Münchner Raum machen, das von einem Einnahmen-Überschussrechner zusammen mit der Prüfungsanordnung „die Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU“ angefordert hat. Doch ein solches Verlangen ist unverhältnismäßig.
Dazu der BFH mit Urteil vom 7.6.2021 (VIII R 24/18): Weiterlesen