Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer. Es liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vor, auch wenn der Datenschutzbeauftragte zugleich Rechtsanwalt ist, so das Urteil des BFH vom 14.01.2020 (VIII R 27/17). Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und auch buchführungspflichtig.
Der Streitfall
Der Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an und setzte Gewerbesteuer fest. Es forderte den Kläger zudem als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg. Weiterlesen