Die Kosten für die 10-jährige Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten im DATEV-Rechenzentrum sind bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nicht rückstellungsfähig. Es fehlt an einer öffentlich-rechtlichen wie auch an einer zivilrechtlichen Verpflichtung zur Datenaufbewahrung, so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13.02.2019 (XI R 42/17).
Der Streitfall
Die Klägerin (eine GmbH) hatte in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2010 eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen angesetzt. Diese wurde für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum gebildet. Weiterlesen