Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft, kann dies seit Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen, so das Urteil des BFH vom 06.08.2019 – VIII R 18/16 zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 EStG entschieden.
Der Streitfall
Der Kläger war im Streitfall zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt. Er hatte Forderungen gegen die GmbH im Nennwert von 801.768,78 €, die er zu einem Kaufpreis von 364.154,60 € erworben hatte. Der Kläger verzichtete gegenüber der GmbH auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung i.H.v. 275.000 €. Er ging im Hinblick auf einen teilentgeltlichen Erwerb zu 43,5 % davon aus, dass er einen Veräußerungsverlust i.H.v. 119.625 € erlitten habe.
Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht jedoch nicht. Weiterlesen