Der Bezug von BaFöG und auch den meisten Stipendien führt im Allgemeinen nicht zu einkommensteuerlichen Pflichten oder Belastungen. Im Detail können sich aber doch steuerliche Problemstellungen ergeben. So hat das Finanzgericht München (Az. 15 K 474/16) entschieden, dass ein vom Freistaat Bayern (zusätzlich) gewährter Meisterbonus nach erfolgreicher Prüfung keiner einkommensteuerlichen Einkunftsart zugeordnet werden kann. Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den steuerlichen Folgen aus dem Erlass eines Förderdarlehens des Aufstiegs-BaföG auseinandergesetzt und kommt zu einer ähnlichen Entscheidung.
Der Streitfall
Die Klägerin hatte für zwei Fortbildungen (Meister-Lehrgang und Technischer Betriebswirt) Zuschüsse und Darlehensmittel als Aufstiegs-BaföG nach § 13b AFBG bezogen. Die der Klägerin entstandenen Fortbildungskosten wurden nach Abzug des Förderzuschusses als abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit behandelt. Nach erfolgreichem Abschluss der beiden Fortbildungen wurden von der kreditgebenden Förderbank 25 % der BaföG-Darlehen erlassen. In Höhe des 25 %-igen Darlehenserlasses blieb die Klägerin demnach nicht wirtschaftlich mit den Fortbildungskosten belastet. Das beklagte Finanzamt erhöhte im Veranlagungszeitraum des Darlehenserlasses die steuerpflichtigen Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe des nicht zur Rückzahlung stehenden Darlehensbetrags. Leistungen, die Aufwendungen mit Werbungskostencharakter ersetzten, seien nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Veranlagungszeitraum des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen worden seien. Bei dem Darlehenserlass handele es sich um eine nachträgliche Umwandlung eines gewährten Darlehens in einen Zuschuss.
Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts Weiterlesen