Am 4.7.2024 hat der Bundestag in geänderter Fassung das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen für mehr Digitalisierung in Berufskammern beschlossen, das nach Ausfertigung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Worum geht es?
Hintergrund
Während der Corona-Pandemie musste der Gesetzgeber die Funktions- und Handlungsfähigkeit nicht nur für die Organe privatrechtlicher Körperschaften (AG, GmbH, durch Änderung von § 32 BGB später auch für Vereine und Stiftungen), sondern auch der Kammern sicherstellen. Für die Wirtschaftskammern wurde zunächst durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft (BGBl. 2020 I S.1067) die Möglichkeit zur Durchführung hybrider und virtueller Gremiensitzungen geschaffen.
Für die freien Berufe führte dies zum Erlass des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG) vom 10.7.2020 (BGBl. I S. 1643, 1644), das mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten ist. Bei diesem Gesetz handelte es sich um eine pandemiebedingte Sonderregelung, in der Regelungen zur schriftlichen Beschlussfassung und zur Durchführung von Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl vorgesehen waren. Weiterlesen