Sitzungsteilnahmen von Aufsichtsräten sind ein heikles Thema, aber ungemein wichtig. Denn wie soll ein Aufsichtsrat, seiner Aufgabe gewissenhaft nachkommen, wenn er in der Hälfte aller Sitzungen durch Abwesenheit glänzt? Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Sitzungsteilnahmen von Aufsichtsräten gibt es nicht. Lediglich eine Empfehlung.
Der aktuelle Deutsche Corporate Governance Kodex (5.4.7) äußert sich dazu wie folgt:
„Falls ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr nur an der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse, denen es angehört, oder weniger teilgenommen hat, soll dies im Bericht des Aufsichtsrats vermerkt werden. Als Teilnahme gilt auch eine solche über Telefon- oder Videokonferenzen; das sollte aber nicht ie Regel sein.“
So weit so gut. Aber wie ist die Umsetzung in der Praxis? Weiterlesen