Update Kurzarbeitergeld: Schutz vor Arbeitslosigkeit und Verlängerung bis 31.12.2021

Das Kurzarbeitergeld hat in der Corona-Pandemie wirkungsvoll vor einer Massenarbeitslosigkeit geschützt. Aber wie geht’s jetzt bei ersten Anzeichen zaghafter Lockerungen weiter?

Hintergrund

Nach einer Umfrage des ifo Instituts ist die Kurzarbeit im März 2021 um rd. 200 Tsd. auf 2,7 Mio. Personen gesunken (nach 2,9 Mio. KUG-Personen im Februar). In der Industrie sank der Anteil der Kurzarbeiter auf 6,3 % der Beschäftigten (von 7,1 %). Die leichten Lockerungen haben auch im Handel und im Gastgewerbe zu einem Rückgang geführt. Im Handel sank der Anteil von 17,8 % auf 15,8 % der Beschäftigten, im Gastgewerbe von 54,0 % auf 50,8 %. Der positive Trend hat sich auch im April 2021 fortgesetzt.

Wie geht´s weiter mit der coronabedingten Kurzarbeit?

Das Beschäftigungssicherungsgesetz (BGBl 2020 I S. 2691) sowie zwei Verordnungen aus 2020 gewährleisten, dass die aktuellen Regelungen bis Ende 2021 gelten. Das bedeutet: Weiterlesen

Gewerbemiete: Schließung wegen Corona-Pandemie rechtfertigt fristlose Kündigung!

Ein Mieter/Pächter von Gewerberäumen, der durch eine zwangsweise Schließung seines Betriebs durch Pandemiebekämpfungsmaßnahmen betroffen ist, kann außerordentlich kündigen, hat das LG Kaiserslautern ganz aktuell entschieden (v. 3.4.2021 – 4 O 284/20).

Was bedeutet diese Entscheidung, die über den Einzelfall hinaus bundesweit für Miete und Pacht von Gewerberäumen in der Corona-Krise von Bedeutung hat, in der Praxis? Weiterlesen

Steuerfreiheit für Corona-Bonus an Arbeitnehmer wird verlängert

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 5.5.2021 in zweiter und dritter Lesung das sog. Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz beschlossen, dass u.a. auch lohnsteuerliche Änderungen beinhaltet. Gut für den Corona-Bonus: Der Zahlungszeitraum wird bis zum 31.3.2022 verlängert.

Hintergrund

In 2020 hat der Gesetzgeber einen sog. Corona-Bonus als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Nach § 3 Nr. 11a EStG waren die in der Zeit vom 1.3. bis zum 31. 12.2020 auf Grund der Corona-Krise an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlten Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers bis zur Höhe von 1 500 Euro steuer- und abgabenfrei. Durch das JStG 2020 wurde der Auszahlungszeitraum für den nach § 3 Nr. 11a EStG bis 1.500 Euro steuerfreien Corona-Bonus über den 31.12.2020 hinaus bis zum 30.6.2020 verlängert. Jetzt wurde der Auszahlungszeitraum abermals verlängert.

Was wurde jetzt beschlossen?

Mit dem am 5.5.2021 beschlossenen Gesetz wird der Zahlungszeitraum für steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. 11a EStG, die auch den sog. Corona-Bonus einschließen, nochmals bis 31.3.2022 verlängert. Der steuerfreie Gesamtbetrag (auch in mehreren Teilraten zahlbar) von insgesamt 1.500 Euro erhöht sich damit aber nicht. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt (vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/28925 v. 22.4.2021, S. 13, 81).

Was bedeutet das jetzt für die Praxis?

Der Corona-Bonus, der steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 1.500 Euro als zusätzliche Arbeitgeberleistung ausgezahlt werden kann, ist eine besondere finanzielle Anerkennung für die coronabedingten Zusatzlasten am Arbeitsplatz. Jetzt haben Arbeitgeber über den 30.6.2021 hinaus mehr Zeit bis Ende März 2022, ihren Arbeitnehmern einen entsprechenden Bonus zukommen zu lassen. Viele Arbeitgeber waren 2020 (oder in diesem Jahr) wirtschaftlich nicht in der Lage, ihrer (gesamten) Belegschaft bislang den vollen Bonus zukommen zu lassen.

Jetzt ist möglich, den Bonus über mehrere Lohnzahlungszeiträume von 2020 bis Ende März 2022 zu verteilen, solange die Summe aller Teilzahlungen den Betrag von 1.500 Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigt. Dieser „Streckungseffekt“ ist zu begrüßen, weil er einerseits Arbeitgeber entlastet, die ihre Belegschaften gesondert honorieren wollen, andererseits auch Arbeitnehmern nutzen kann, die andernfalls jedenfalls nicht in den Genuss des maximal möglichen Bonus gekommen wären.

Für den Arbeitgeber hat die Streckungsregelung den zusätzlichen positiven Effekt, dass er mit der steuer- und abgabenfreien Sonderzahlung selbst Kosten sparen kann, insbesondere dann, wenn er hiermit anderweitige Lohnaufschläge substituiert, auf die der Arbeitnehmer sonst keinen Anspruch hat.

 

Quellen

Aussetzung der Insolvenzantragsfrist endet – Droht jetzt eine Insolvenzwelle?

Am 30.4.2021 endete die durch das CovInsAG mit Rücksicht auf die Corona-Krise geltende Aussetzung der Insolvenzantragsfrist bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Was Schuldner und Gläubiger jetzt beachten sollten.

Kurz zum Hintergrund

Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit besteht nach § 15 a InsO, § 42 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags beim zuständigen Insolvenzgericht. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das CovInsAG wurde letztes Jahr als Hilfsmaßnahme für die von der Corona-Krise getroffenen Unternehmen eingeführt. Seit Oktober war der Anwendungsbereich eingeschränkt und galt nur noch in Fällen, in denen zwar eine Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten war. Im Januar 2021 erfolgte dann eine Verlängerung und Begrenzung – allerdings für beide Insolvenzgründe -, wenn die Unternehmen einen Anspruch auf Corona-Finanzhilfen haben, deren Auszahlung noch aussteht und die Hilfen zur Abwendung der Insolvenz geeignet sind (§ 1 Abs. 3 S. 1, 2 CovInsAG).

Insolvenzantragspflicht nur unter Einschränkungen ausgesetzt

Auch unter Geltung des CovInsAG war die Insolvenzantragspflicht allerdings nur unter Einschränkungen ausgesetzt: Weiterlesen

Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Jetzt noch schnell November- und Dezemberhilfe beantragen!

Am 30.04.2021 läuft die Antragsfrist für Erstanträge bei der Corona-November- bzw. Dezemberhilfe ab.

Was Antragsteller jetzt unbedingt beachten müssen, wenn sie außerordentliche Wirtschaftshilfen beantragen:

  • Es handelt beim 30.4.2021 sich um eine Ausschlussfrist für die Erst-Beantragung von November- bzw. Dezemberhilfe. Das bedeutet: nach Ablauf der Frist können Anträge für den betreffenden Förder-Zeitraum nicht mehr gestellt werden. Unternehmer müssen deshalb bis spätestens 30.04.2021 ihren Antrag gestellt haben. Die Antragstellung erfolgt in der Regel über einen Dritten, d. h. einen Rechtsanwalt oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist nicht die Beauftragung des Dritten, sondern der Antragseingang im elektronischen Antragsportal des Bundes.
  • Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5000,- Euro beantragen. Voraussetzung für die Anmeldung ist aber ein ELSTER-Zertifikat.
    Achtung I: Bei Direktanträgen ist zu berücksichtigen, dass die Beantragung eines ELSTER-Zertifikates (für Soloselbständige) bzw. die Registrierung mit PIN-Brief (durch prüfende Dritte) einige Tage in Anspruch nehmen kann. Jetzt ist also Eile geboten.
    Achtung II: Der Direktantrag auf November- und Dezemberhilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich.
  • Der Erstantrag ist bis 30.4.2021 auch rückwirkend möglich für November und Dezember 2020 möglich.
  • Lediglich Änderungsanträge können noch bis 30.06.2021 gestellt werden, eine Korrektur der Bankverbindung ist sogar bis 31.7.2021 möglich.

Was müssen Antragsteller jetzt umgehend tun? Weiterlesen

Corona: Testangebotspflicht für Unternehmen gestartet

Seit dem 20.4.2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren nicht ausschließlich im Homeoffice Beschäftigten kostenlose Corona-Testangebote zu machen.

Was ist dabei zu beachten?

Hintergrund

Im MPK-Beschluss vom 22.3.2021 (Ziff.7) heißt es, die Unternehmen sollen „ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen“, „…mindestens einmal pro Woche und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.“ Weiter heißt es, dass die Wirtschaftsverbände Anfang April einen Umsetzungsbericht vorlegen, wieviel Unternehmen sich beteiligen.

Nach der Anfang April durchgeführten Evaluation hat die Bundesregierung eine Verpflichtung der Arbeitgeber für Testangebote an ihre Beschäftigten für erforderlich gehalten. Das BMAS hat daraufhin am 13.4.2021 beschlossene geänderte und erweiterte Corona-ArbSchV am 15.4.2021 in Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 15.4.2021 V 1), die am 20.4.2021 in Kraft getreten ist und bis 30.6.2021 gilt. Neben der Verlängerung der bislang geltenden Regelungen insbesondere zu Homeoffice-Angeboten ist Kernpunkt der Novelle ist die Einführung einer regelmäßigen Testverpflichtung der Arbeitgeber in Betrieben und Einrichtungen.

Was müssen Unternehmen konkret tun? Weiterlesen

Update: Corona-Testpflicht für Unternehmen? Nein Danke!

Bislang hat die Wirtschaft eine Selbstverpflichtung erklärt, ihren in Präsenz Beschäftigten ein kostenloses Corona-Testangebot zu machen; die Bundesregierung will das Anfang April überprüfen und bewerten. Aus SPD-Kreisen wird aber bereits jetzt der Ruf nach einer gesetzlichen Pflicht für Unternehmen zur Durchführung von Corona-Tests laut.

Macht das wirklich Sinn?

Hintergrund

Bereits im MPK-Beschluss vom 3.3.2021 (Ziff.2) hat die MPK von den Unternehmen gefordert, „als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest zu machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen.“ Im MPK-Beschluss vom 22.3.2021 (Ziff.7) heißt es dann, die Unternehmen sollen „ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen“, „… mindestens einmal pro Woche und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.“ Weiter heißt es, dass die Wirtschaftsverbände Anfang April einen Umsetzungsbericht vorlegen, wieviel Unternehmen sich beteiligen.

Gesetzliche Verpflichtung der Unternehmen angedroht Weiterlesen

Scholz und sein Haushalt 2022: Einstimmung auf höhere Steuern?

Das Bundeskabinett beschloss kürzlich die Eckwerte für den Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2022. Erneut soll es eine Ausnahme von der Schuldenbremse geben. Gleichzeitig werden in 2021 mehr Schulden gemacht als zunächst geplant. Sind Steuererhöhungen damit unvermeidbar?

Hintergrund

 Der neue Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2022 hat es in sich. Ihm zufolge wird es zu einer nie dagewesenen Rekordverschuldung kommen. Auch für das aktuelle Jahr plant der Bundesfinanzminister höhere Ausgaben ein, als zunächst berechnet.

Zu den Eckwerten:

Im aktuellen Jahr plant Scholz ein, dass die Nettoneuverschuldung um 60,4 Mrd. Euro höher liegt, als zunächst geplant war. Dafür ist ein Nachtragshaushalt in Arbeit. Die Neuverschuldung für 2021 steigt damit auf eine Summe von rund 240,2 Mrd. Euro an, während der Ausgabenrahmen insgesamt auf den Wert von rund 547,7 Mrd. Euro ansteigt. Reduziert werden muss gleichzeitig die Wirtschafts-Wachstumsannahme, die der Haushaltsplanung zunächst noch zugrunde gelegen hat. Während man im Herbst 2020 noch eine Rate von rund 4,4 Prozent für 2021 zugrunde legte, wurde dieser Wert aktuell auf drei Prozent reduziert.

Für 2022 kommt es dann noch dicker. Weiterlesen

Corona-Krise: Neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders betroffene Unternehmen

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten jetzt einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss.

Hintergrund

Seit 1.1.2021 unterstützt der Bund mit der Überbrückungshilfe III, deren Bedingungen mehrfach angepasst und die Förderung ausgebaut worden ist (www.uberbrueckungshilfe-unternehmen.de) Unternehmen und Soloselbständige, um die wirtschaftlichen Folgen staatlicher Betriebseinschränkungen abzumildern. Da der Lockdown seit Dezember 2020 mehrfach, zuletzt bis 18.4.2021 verlängert worden ist, haben  Bund und Länder in der Konferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin (MPK) am 22.3.2021 beschlossen, für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, eine ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben zu entwickeln.

Eigenkapitalzuschuss zusätzlich zur Überbrückungshilfe III

Die Eckpunkte, die BMF und BMWI am 1.4.2021 verlautbart haben lauten: Weiterlesen

Aktivierung und Vereinnahmung von Corona-Finanzhilfen

Um die Corona-Finanzhilfen gab und gibt es viel Gezerre. Für die Bilanzierung stellt sich die Frage, wann Ansprüche auf Finanzhilfen zu aktivieren sind. Dies betrifft aktuell die auf den 31.12.2020 zu erstellenden Abschlüsse. Das IDW hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Ansprüche aus den November- und Dezemberhilfen bereits in diesem Abschluss zu aktivieren sind?

Die bilanzielle Behandlung von Zuwendungen der öffentlichen Hand regelt die IDW-Stellungnahme St/HFA 1/1984. Bei den Überbrückungshilfen handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen der öffentlichen Hand, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch (im zivilrechtlichen Sinne) besteht. Die Gewährung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde und die Höhe ist insgesamt auf die bereitgestellten Haushaltsmittel begrenzt. Weiterlesen