Corona-Wirtschaftshilfen: Einreichungsfrist für Schlussabrechnung endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023)

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023). Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Darauf hat das BMWK aktuell nochmals aufmerksam gemacht.

Hintergrund

Die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vom Bund aufgelegten Subventionsprogramme (Soforthilfe, Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfe, Neustarthilfen) sind abgelaufen, Mittel können nicht mehr beantragt werden. Sämtliche Förderprogramme sehen eine Schlussabrechnung vor. Deren Sinn ist die Prüfung, ob auf Basis der Ist-Umsatzzahlen der Bewilligungsempfänger im Bewilligungszeitraum zu Recht eine Liquiditätslücke geschlossen worden ist oder aber eine Über-Förderung erfolgt mit der Folge, dass Fördermittel zurückgefordert werden müssen.

Einreichungsfrist endet grundsätzlich am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023)

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023). Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31.12.2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anlage des Organisationsprofils (siehe FAQ Schlussabrechnung Ziffer 3.2).

Achtung! Wer meint, auf die Schlussabrechnung verzichten zu können, begeht einen kostspieligen Fehler. Denn dann sind sämtlich erhaltene Fördermittel vollständig zurückzuzahlen.

Was müssen Subventionsempfänger jetzt beachten?

Paketlösung: Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist „paketweise“ angelegt. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus und IV abgerechnet.

Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, das heißt Überbrückungshilfe I vor Überbrückungshilfe III oder Novemberhilfe. Sollen Anträge sowohl für Paket 1 als auch Paket 2 eingereicht werden, muss zuerst das Paket 1 erfasst und eingereicht werden. Erst im Anschluss kann mit der Schlussabrechnung für Paket 2 begonnen werden. Soll nur die Schlussabrechnung für Paket 2 eingereicht werden, kann dies direkt durchgeführt werden. Für die Einreichung der Schlussabrechnung hat das BMWK einen Leitfaden und FAQ zu Verfügung gestellt.

Schlussabrechnung nur durch prüfende Dritte: Die Schlussabrechnung kann ausschließlich online und nur durch prüfende Dritte (Rechtsanwälte oder Angehörige der steuerberatenden Berufe) erfolgen. Die Schlussabrechnung kann nur gebündelt als Paket eingereicht werden. Wurden die Anträge auf Corona-Hilfen ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten gestellt, ist vor Einreichen der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einer einzigen oder einem einzigen prüfenden Dritten notwendig.

Schlussbescheid: Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen. Die Rückzahlungsfrist beträgt bei allen Förderprogrammen grundsätzlich sechs Monate nach Erteilung des Schlussbescheides. Im Einzelfall kann auch eine Stundung mit Ratenzahlungsvereinbarung beantragt werden.


 

 

Außer Spesen nichts gewesen – Staat haftet nicht bei Corona-Schließungen

Der Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle, die durch die vorübergehende landesweite Schließung von Betrieben im Frühjahr 2020 im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus entstanden sind – damit bleibt der BGH (11.5.2023 – III ZR 41/22) bei seiner bisherigen Linie.

Worum ging es im Streitfall?

Die selbständige Klägerin betreibt einen Frisörsalon in gemieteten Räumlichkeiten. Durch Verordnungen vom 17. und 20.3.2020 untersagte das beklagte Land Baden-Württemberg vorübergehend den Betrieb zahlreicher Einrichtungen, auch Frisörgeschäfte. Der Betrieb der Klägerin war deshalb vom 23.3.2020 bis zum 4.5.2020 geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Die Klägerin war auch nicht ansteckungsverdächtig. Die Klägerin machte geltend, das beklagte Land schulde ihr eine Entschädigung in Höhe von 8.000 € für die mit der Betriebsschließung verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen (Verdienstausfall, Betriebsausgaben). Die Maßnahme sei zum Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Wie hat der BGH entschieden?

Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine flächendeckende, rechtmäßig angeordnete Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, stehen nach Ansicht des BGH weder nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes noch nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht oder kraft Richterrechts Entschädigungsansprüche zu. Weiterlesen

Update – Bußgelder wegen rechtswidriger Corona-Ausgangsbeschränkungen in Bayern werden zurückgezahlt

Ende November hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die bayerischen Corona-Ausgangssperren vom April 2020 für rechtswidrig erklärt. Jetzt gibt es im Wege des Gnadenrechts eine Rückzahlungsregelung, nach der zu Unrecht gezahlte Bußgelder auf Antrag zurückgezahlt werden. Nur in Bayern oder auch in den anderen Bundesländern? Weiterlesen

Schlussabrechnung Corona-Soforthilfen und kein Ende: OVG Münster gibt Bewilligungsempfängern Steine statt Brot

Die Corona-Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen. Entgangene Umsätze und Gewinne konnten damit nicht ersetzt werden. Letztmalige Antragstellung war am 31.5.2020 möglich.

Die Corona-Soforthilfe wurde auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt. Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss. Einzelheiten regeln die für den Vollzug zuständigen Länder.

Worum ging es in den Streitfällen?

Die Kläger waren von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen waren. Sie stellten im ersten Lockdown am 30.3. bzw. 1.4.2020 beim Land NRW einen Antrag auf Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Mit Bewilligungsbescheiden vom jeweils gleichen Tag wurden ihnen Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt und wenig später ausgezahlt.

Nachdem die Kläger bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum (März bis Mai 2020 bzw. April bis Juni 2020, je nach Zeitpunkt der Antragstellung) Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatten, ergingen automatisiert Schlussbescheide. Darin wurde ein aus dem elektronischen Rückmeldeformular errechneter „Liquiditätsengpass“ festgestellt und die Differenz zwischen diesem und dem ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Schlussbescheide aufgehoben, andere Verwaltungsgerichte in NRW haben sich dem angeschlossen.

OVG Münster hebt Rückforderungsbescheide zwar auf….

Die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sind nach Ansicht des OVG Münster (v. 17.3.2023 – 4 A 1986/22, Urteilsbegründung ausstehend) rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben. Weiterlesen

Corona-Betriebsschließungen: Wann die Betriebsschließungsversicherung zahlen muss – und wann nicht

Der BGH (18.1.2023 – IV ZR 465/21) hat entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten „zweiten Lockdowns“ zustehen, hingegen der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten „ersten Lockdowns“ zu zahlen. Worauf kommt es in der Praxis an?

Hintergrund

Die bundesweiten Corona-Lockdown-Maßnahmen haben im Jahr 2020 bei von Schließung betroffenen Betrieben (Gaststätten; Hotellerie etc.) zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt. Soweit Unternehmen bei ihren Versicherern Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben, stellt sich die Frage, ob vom Versicherungsschutz auch Schließungsmaßnahmen fallen, die durch das SARS-Covid19-Virus verursacht wurden.

Worum ging es im aktuellen BGH-Fall?

Der Kläger hatte beim beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er begehrte die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Geschäftslokals im Frühjahr 2020 (erster Corona-Lockdown) und sodann im Spätherbst 2020 (zweiter Lockdown) eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen.

Wie beurteilt der BGH Betriebsschließungsversicherungen? Weiterlesen

Von Pflicht zur Empfehlung – Bundeskabinett hebt CoronaArbSchV vorzeitig auf

Das Bundeskabinett hat am 25.1.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2.2.2023 beschlossen.

Hintergrund

Seit Frühjahr 2020 hat der Bund empfindlich in den betrieblichen Infektionsschutz mit zahlreichen Arbeitgeberpflichten eingegriffen – auf dessen Kosten; ich habe wiederholt berichtet. Die letzte Fassung der CoronaArbSchV war eigentlich bis 7.4.2023 befristet. Doch jetzt entfällt in den meisten Bereichen vorzeitig staatlicher Zwang.

Empfehlungen folgen auf Pflichten

Die bisherigen Arbeitgeber-Pflichten beim betrieblichen Infektionsschutz entfallen jetzt. Nunmehr wird „empfohlen“, in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-ArbSchV zum 2.2.2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren. Weiterlesen

Behördliche Erstattung von Corona-Verdienstausfallentschädigung: BMF macht Zugeständnis bei lohnsteuerlicher Abrechnung

Mit Schreiben vom 25.1.2023 (IV C 5 – S 2342/20/10008:003) hat das BMF zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Stellung genommen. Gut für die Lohnversteuerung der Arbeitgeber: Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsregelung verfügt.

Hintergrund

Arbeitnehmer, die sich während der Corona-Pandemie – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung.

Die Verdienstausfallentschädigung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, zu zahlen. Die Zahlung der Verdienstausfallentschädigung leistet der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde. Die gezahlte Verdienstausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

Welche Probleme stellen sich in der Praxis? Weiterlesen

Betrieblicher Infektionsschutz: CoronaArbSchV vorzeitig zurück in die Mottenkiste

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat das BMAS den betrieblichen Infektionsschutz mit umfangreichen Arbeitgeberpflichten reguliert. Jetzt werden die Beschränkungen vorzeitig aufgehoben.

Hintergrund

Um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten und krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren, hat der Verordnungsgeber (BMAS) bzw. der Gesetzgeber im IfSG umfangreiche Arbeitgeberpflichten wie Homeoffice-, Testangebots- und Maskenpflichten angeordnet- ich habe wiederholt hier im Blog berichtet.

Aktuelle Verordnung bereits entschärft

Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 27.9.2022 ist am 1.10.2022 in Kraft getreten und gilt an sich bis 7.4.2023. Sie enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes, setzt aber mehr auf die Eigenverantwortung von Unternehmen und Mitarbeitern.

Vorzeitige Abschaffung der CoronaArbSchV

Jetzt hat das BMAS am 19.1.2023 angekündigt, dass die Beschränkungen der aktuellen CoronaArbSchV bereits per Anfang Februar 2023 durch Ministerverordnung aufgehoben werden soll.  Wegen des sinkenden Infektionsgeschehens seien einheitliche Vorgaben für Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz nicht. Bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz seien nicht mehr erforderlich. Bis zur Außerkraftsetzung verpflichtet die CoronaArbSchV Arbeitgeber derzeit, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und die notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber auch prüfen, ob sie ihre Beschäftigten geeignete Tätigkeiten in deren Wohnung ausführen lassen, wenn dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Fazit

Die vorzeitige Aufhebung der CoronaArbSchV ist ein gutes Zeichen vor allem für Unternehmen. Sie können künftig auch ohne staatliche Regulatorik über Art und Umfang betrieblicher Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen entscheiden. Das ist bei rückläufigem Infektionsgeschehen ausdrücklich zu begrüßen, da der staatliche Zwang für Betriebe und Unternehmen auch eine erhebliche zusätzliche Kostenlast produziert hat.

Weitere Informationen:
CoronaArbSchV v. 27.9.2022: 

 

Wegfall von Corona-Reglementierungen – Deutschland unser Flickenteppich!

Corona-Infektionszahlen und die Belastungen des Gesundheitssystems entwickeln sich rückläufig – gottlob! Die Aufhebung von Corona-Einschränkungen für Bürger kommt allerdings nur schleppend voran – ein Statusbericht.

Hintergrund

Seit März 2020 hat die Corona-Pandemie Deutschland für mehr als zwei Jahre fest im Griff gehabt, jetzt zeichnet sich eine Entwarnung ab, aus der Pandemie wird eine Endemie. Seit 1.10.2022 bis 7.4.2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen oder eine FFP-2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr.

Aufgrund der Länderöffnungsklausel können die Länder weitergehende Regelungen erlassen, insbesondere bei konkreter Gefahr für die Gesundheitslage. Im September 2022 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates ein neues Infektionsschutzregime beschlossen. Die Regeln gelten seit dem 1.10.2022 bis zum 7.4.2023 gelten. Mit ihnen sollte einem befürchteten deutlichen Anstieg der Corona-Infektionen begegnet werden – der ausgeblieben ist.

Pflichtenkatalog wird nur schleppend abgebaut

In Bund und Ländern werden die (grundrechtseinschränkenden) Regelungen nur sehr schleppend abgebaut: Weiterlesen

Wegfall der Isolationspflicht bei Corona-Infizierten – Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind zu beachten?

Am 16.11.2022 ist in Bayern die Isolationspflicht für Corona-Infizierte abgeschafft worden, Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein wollen zeitnah folgen. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat das und wie ist das zu bewerten?

Hintergrund

Auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen sich nach den Länderregelungen Corona-Infizierte nach einem positiven Test bislang mindestens fünf Tage in häusliche Insolation begeben, so lange bis sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sind, insgesamt maximal bis zu zehn Tagen. In diesem Fall wird unter den Voraussetzungen des § 56 IfSG eine Verdienstausfallentschädigung gezahlt. In der betrieblichen Praxis führt bei insgesamt rückläufigem Infektionsgeschehen, die staatlich angeordnete Isolationspflicht zu erheblichen personellen Problemen in Unternehmen, Betrieben und Einrichtungen, weil – abgesehen von der Homeoffice-Möglichkeit – Arbeitnehmer selbst dann nicht arbeiten dürfen, wenn sie keine Krankheitssymptome aufweisen.

Was gilt jetzt genau bei Abschaffung der Isolationspflicht? Weiterlesen