Corona-Soforthilfen: Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen bei bestandskräftigen Schlussbescheiden

Unternehmen, die (in NRW) nach Erhalt von Corona-Soforthilfen ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen und hiergegen nicht geklagt haben, haben keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (OVG Münster, Beschluss v. 11.7.2024 – 4 A 1764/23).

Hintergrund

Unternehmen und Selbständige, die sich in der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 in einem coronabedingten Liquiditätsengpass befanden, konnten Corona-Soforthilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen beantragen. Zahlreiche Empfänger von Soforthilfen hatten später in NRW von den Bezirksregierungen ein Wiederaufgreifen ihrer Verfahren begehrt, nachdem einige Verwaltungsgerichte und das OVG Münster rechtzeitig angegriffene Schlussbescheide für rechtswidrig gehalten hatten – ich hatte im Blog berichtet.

Die Bezirksregierungen in NRW haben ein Wiederaufgreifen jeweils abgelehnt, auch angesichts eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung (LT-Vorlage 18/2118/landtag.nrw.de). Danach haben verschiedene Verwaltungsgerichte in NRW entschieden, dass die im Ermessen der Behörden stehende Ablehnung des Wiederaufgreifens rechtlich nicht zu beanstanden war; das hat das OVG Münster jetzt bestätigt.

Wiederaufgreifen bestandskräftiger Verfahren

Was lässt sich aus der OVG-Entscheidung ableiten? Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte ist ein wesentlicher Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit, die dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung trägt. Dem entspricht, dass selbst objektiv rechtswidrige Verwaltungsakte bei Bestandskraft vollstreckungsfähig sind. Über das Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verfahren entscheidet die Behörde in einem eigenem Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG). Außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens hat die Behörde ein doppeltes Ermessen: Weiterlesen

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Außer Spesen nix gewesen!?

Nach der großzügigen Gewährung staatlicher Corona-Soforthilfen im Frühjahr 2020 droht jetzt Unternehmern und Freiberuflern bei fehlendem Liquiditätsengpass die Rückzahlung der Subventionen. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen. Entgangene Umsätze und Gewinne konnten damit nicht ersetzt werden.

Letztmalige Antragstellung war am 31.5.2020 möglich, danach starteten die Überbrückungshilfeprogramme des Bundes. Die Gewährung der Soforthilfen von 9.000 € bzw. bis zu 15.000 € erfolgte auf der unternehmerischen Prognose eines Liquiditätsengpasses in den nächsten drei Monaten ab Antragstellung, in denen aus den Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb der regelmäßige Finanz- und Sachaufwand nicht mehr gedeckt werden konnte.

Rückzahlungsverpflichtung bei fehlendem Liquiditätsengpass

Zeigt dann der spätere Rückblick, dass ein Liquiditätsengpass gar nicht oder nicht in geltend gemachter Höhe vorlag, muss dies im Rückmeldeverfahren der Bewilligungsstelle angezeigt und der zu viel erhaltene Betrag rückerstattet werden. Streitpunkt ist jetzt die unterschiedliche Handhabung der Länder bei der Definition des Liquiditätsengpasses und der hieraus resultierenden Rückzahlungskonsequenzen, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von Personalkosten bei der Bestimmung des Engpasses: Weiterlesen

Corona-Soforthilfen: Welcher Rechtsweg gilt bei Streitigkeiten?

Die Soforthilfen für Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen sind bis vor wenigen Wochen ausgezahlt worden. Bereits während der Auszahlungsphase gab es erste Streitigkeiten bezüglich der Bewilligung. Vor allem aber wird es in den kommenden Monaten zur Überprüfung der Soforthilfen und folglich zu zahlreichen Rückforderungen kommen – so viel darf prophezeit werden.

Nun stellte sich die Frage, welcher Rechtsweg denjenigen eröffnet ist, die sich gegen eine – aus ihrer Sicht ungerechtfertigte – Rückforderung zur Wehr setzen möchten. Weiterlesen

Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen

Mit den jeweiligen „Corona-Soforthilfe-Programmen“ können bzw. konnten Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte Zuschüsse beantragen. Die Hilfen sind als Betriebseinnahmen zu versteuern. Offenbar gab es bei den Finanzämtern jedoch vermehrt Anfragen, ob die Zahlungen auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einer Information vom 27.5.2020 darauf hin, dass die Soforthilfen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Naturgemäß gilt die Anweisung nur für Bayern, aber es kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Aussagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Zuschüsse bundesweit gelten (Bayerisches Landesamt für Steuern, Information vom 27.5.2020, Quelle: www.finanzamt.bayern.de/LfSt/).

Im Einzelnen: Weiterlesen