Die Abnahme von Corona-Schnelltests ist derzeit noch umsatzsteuerfrei. Doch ändert sich dies, wenn die so genannten kostenlosen Bürgertests ab dem 11.10.2021 entfallen und die Tests – weitestgehend – kostenpflichtig werden?
Die derzeitige Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich aus Tz. XI. 21. der FAQ „Corona“ (Steuern) mit Stand 15. September 2021:
- Corona-Schnelltests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nr. 14 des UStG umsatzsteuerfrei.
- Darüber hinaus ist die Erbringung der Corona-Schnelltests aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn diese von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie zum Beispiel Apotheken, durchgeführt werden, wenn diese Leistungserbringer eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests, insbesondere nach einer Schulung nach § 12 Abs. 4 der Coronavirus-Testverordnung, garantieren. Dies schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Testzentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Schnelltests durch eigenes beziehungsweise angestelltes medizinisches Fachpersonal beziehungsweise geschulte Mitarbeiter erfolgt.
- Ein wichtiger Satz: Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist dabei nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Schnelltests möglich.