Unionsantrag im Wirtschaftsausschuss gescheitert – Schlussabrechnungsfrist für Corona-Wirtschaftshilfen wird nicht verlängert

Am 9.10.2024 ist ein Unionsantrag zur Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist bei den Corona-Wirtschaftshilfen im BT-Wirtschaftsausschuss gescheitert (BT-Drs. 20/10615). Es bleibt damit dabei, dass das digitale BMWK-Abrechnungsportal am 15.10.2024 geschlossen wird.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen vom Bund unterstützt. Nach den Förderbedingungen endete die Abrechnungsfrist am 30.9.2024. Allerdings hatet das BMWK in einer Mitteilung an den DStV aber nochmals „technische Übergangsfristen“ bis 15.10.2024 eingeräumt – bis dahin bleibt das Schlussabrechnungsportal geöffnet. Ich habe dazu unlängst im Blog berichtet (link).

Unionsantrag zur Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist scheitert

Es war gewissermaßen der „letzte Strohhalm“ für alle Empfänger von Corona-Wirtschaftshilfen und deren steuerliche Berater (sog. prüfende Dritte), die innerhalb der Frist bis 30.9.2024 über ihre erhaltenen Subventionen im Rahmen von Corona noch nicht abgerechnet haben. Am 9.10.2024 ist die Unionsfraktion allerdings im Wirtschaftsausschuss mit einem Antrag zur Verlängerung der Abrechnungsfrist für die Corona-Wirtschaftshilfen gescheitert.

In ihrem Antrag forderte die Union die Bundesregierung auf, die Abgabefrist für Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 31.12. 2024 („ggf. über eine quotale Regelung“) zu verlängern, „die Prüfung der Schlussabrechnungen sowohl bei der Auswahl der Stichproben als auch bei der Durchführung risikoorientiert vorzunehmen“ und „Unternehmen sowie prüfenden Dritten bei Rückfragen eine Antwortfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen“. Daraus wird nun nichts: Nachdem der Antrag der Union vom 12.3.2024 jetzt am 9.10.2024 im Wirtschaftsausschuss gescheitert ist, wird sich der Bundestag damit erst gar nicht mehr befassen.

Was bedeutet das für offene Abrechnungsverfahren?

Rechtlich endete die Schlussabrechnungsfrist am 30.9.2024. Nach der Vereinbarung zwischen BMWK und DStV ist das digitale Abrechnungsportal für prüfende Dritte aber noch bis 15.10.2024, 24.00 Uhr geöffnet. Bis zum 15.10.2024 („technische Übergangsfrist“) eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen also akzeptiert und bis zu einem Abrechnungsbescheid bearbeitet.  Weiterlesen

Letzter Aufruf: Bundeswirtschaftsministerium mahnt Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen an

Ende Juli 2024 hat das BMWK abermals die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen angemahnt, deren Frist am 30.9.2024 endet. Aber die Zwischenbilanz der Abrechnung ist ernüchternd.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen mit über 63 Milliarden Euro Bundesmitteln unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurden die zumeist auf Prognosebasis eingereichten Anträge zunächst vorläufig bewilligt.

Konzeptionell war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von prüfenden Dritten, also Rechtsanwälten oder den Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Die Schlussabrechnung ist noch bis 30.9.2024 möglich. Alle damit zusammenhängenden Fragen beantwortet das BMWK auf seinen Internetseiten in FAQ.

Aktueller Stand der Schlussabrechnungen

Eigentlich war die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen schon viel früher abgelaufen, können jetzt aber noch bis zum 30.9.2024 eingereicht werden. Diese letzte Fristverlängerung geht auf eine Vereinbarung mit der Bundessteuerberaterkammer, dem Deutschen Steuerberaterverband e.V., der Wirtschaftsprüferkammer und der Bundesrechtsanwaltskammer im März 2024 zurück. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe haben wiederholt betont, dass sie – neben ihrem üblichen Steuerberatungs- und Steuergestaltungsgeschäft – mit den Zusatzlasten aus den Corona-Steuerhilfegesetzen und den arbeitsintensiven Corona-Wirtschaftshilfen mit ihren Kapazitäten hoffnungslos überfordert sind. Weiterlesen

Corona-Wirtschaftshilfen: Neuigkeiten vom Schlussabrechnungsverfahren

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat abermals die Schlussabrechnungsfrist verlängert. Prüfende Dritte haben nun über den 31.8.2023 hinaus bis zum 31.10.2023 Zeit, die Schlussabrechnung für ihre Mandanten einzureichen, auf Antrag sogar bis 31.3.2024.

Hintergrund

Seit Sommer 2020 haben Bund und Länder im Anschluss an die Corona-Soforthilfen mit verschiedenen Zuschussprogrammen versucht, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bei Unternehmen und Selbständigen abzumildern – ich habe mehrfach im Blog berichtet. Die vorläufigen Bewilligungen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten erteilt, um eine schnelle Auszahlung der Zuschüsse zu ermöglichen. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist.

Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Schlussabrechnung der Programme wird in einem vollständig digitalisierten Verfahren durch prüfende Dritte (Rechtsanwälte, Angehörige der steuerberatenden Berufe) bearbeitet. Ursprünglich sollte die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen am 30.6.2023 enden, wurde dann aber am 22.6.2023 bis 31.8.2023 verlängert. Am 11.8.2023 wurde die Einreichungsfrist jetzt abermals bis 31.10.2023 verlängert.

Welche Förderprogramme sind betroffen?

Betroffen sind die Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV); diese können nun bis zum 31.10.2023 eingereicht werden. Nicht betroffen sind die Endabrechnungen der Neustarthilfen (die separaten Corona-Hilfen für Soloselbstständige), da diese Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind. Angesichts der angespannten Arbeitsbelastungen und des hohen Fachkräftebedarfs bei den Angehörigen der „prüfenden Dritten“ soll die abermalige Fristverlängerung für eine Entlastung der überlasteten Berufsgruppen sorgen. Weiterlesen

Corona-Wirtschaftshilfen: Einreichungsfrist für Schlussabrechnung endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023)

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023). Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Darauf hat das BMWK aktuell nochmals aufmerksam gemacht.

Hintergrund

Die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vom Bund aufgelegten Subventionsprogramme (Soforthilfe, Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfe, Neustarthilfen) sind abgelaufen, Mittel können nicht mehr beantragt werden. Sämtliche Förderprogramme sehen eine Schlussabrechnung vor. Deren Sinn ist die Prüfung, ob auf Basis der Ist-Umsatzzahlen der Bewilligungsempfänger im Bewilligungszeitraum zu Recht eine Liquiditätslücke geschlossen worden ist oder aber eine Über-Förderung erfolgt mit der Folge, dass Fördermittel zurückgefordert werden müssen.

Einreichungsfrist endet grundsätzlich am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023)

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023). Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31.12.2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anlage des Organisationsprofils (siehe FAQ Schlussabrechnung Ziffer 3.2).

Achtung! Wer meint, auf die Schlussabrechnung verzichten zu können, begeht einen kostspieligen Fehler. Denn dann sind sämtlich erhaltene Fördermittel vollständig zurückzuzahlen.

Was müssen Subventionsempfänger jetzt beachten?

Paketlösung: Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist „paketweise“ angelegt. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus und IV abgerechnet.

Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, das heißt Überbrückungshilfe I vor Überbrückungshilfe III oder Novemberhilfe. Sollen Anträge sowohl für Paket 1 als auch Paket 2 eingereicht werden, muss zuerst das Paket 1 erfasst und eingereicht werden. Erst im Anschluss kann mit der Schlussabrechnung für Paket 2 begonnen werden. Soll nur die Schlussabrechnung für Paket 2 eingereicht werden, kann dies direkt durchgeführt werden. Für die Einreichung der Schlussabrechnung hat das BMWK einen Leitfaden und FAQ zu Verfügung gestellt.

Schlussabrechnung nur durch prüfende Dritte: Die Schlussabrechnung kann ausschließlich online und nur durch prüfende Dritte (Rechtsanwälte oder Angehörige der steuerberatenden Berufe) erfolgen. Die Schlussabrechnung kann nur gebündelt als Paket eingereicht werden. Wurden die Anträge auf Corona-Hilfen ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten gestellt, ist vor Einreichen der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einer einzigen oder einem einzigen prüfenden Dritten notwendig.

Schlussbescheid: Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen. Die Rückzahlungsfrist beträgt bei allen Förderprogrammen grundsätzlich sechs Monate nach Erteilung des Schlussbescheides. Im Einzelfall kann auch eine Stundung mit Ratenzahlungsvereinbarung beantragt werden.


 

 

Corona-Soforthilfen: Drohen tausende Rückforderungsbescheide aufgehoben zu werden?

Das VG Düsseldorf hat gegen Rückforderungsbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger wegen Corona-Soforthilfen stattgegeben (VG Düsseldorf, Urteile v. 16.8.2022- 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22; Berufung zugelassen). Diese Musterverfahren könnten Fernwirkung für tausende Rückforderungsfälle bei der Corona-Soforthilfe in ganz Deutschland haben.

Sachverhalt:

Als Anfang 2020 kleine Unternehmen und Selbständige durch verschiedene infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schufen Bund und Länder Förderprogramme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Soforthilfen erhielten auch die Kläger in den Streitfällen, die entweder vorübergehend ihren Betrieb schließen oder Umsatzeinbußen hinnehmen mussten.  Nachdem die Kläger zunächst aufgrund von Bewilligungsbescheiden Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000,- Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen sog. Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf ca. 2.000 Euro fest und forderte etwa 7.000 Euro zurück. Das hat das VG Düsseldorf jetzt beanstandet und die Rückforderungsbescheide aufgehoben.

Auf die Förderpraxis kommt es an

Das VG Düsseldorf hat in den Musterverfahren betont: Weiterlesen