Nach dem Bundestag (BT-Drs. 19/18110 v. 25.3.2020) hat jetzt auch der Bundesrat dem Gesetzespaket zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie zugestimmt. Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ wird jetzt auch die Fortführung von Unternehmen unterstützt, die infolge von Corona insolvent geworden oder in eine bedrohliche, wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Es ist nicht zu erwarten, dass der Bundesrat hiergegen am 27.3.2020 noch Einspruch erhebt – gut so!
Hintergrund
Über die gravierenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie habe ich mehrfach berichtet. Trotz staatlicher, finanzieller Rettungsschirme, trotz staatlicher Kredit- und Zuschussprogramme auf Bundes- und Landesebene sind viele, an sich kerngesunde Unternehmen in ihrer Existenz bedroht: Geraten Unternehmen infolge der Corona-Pandemie in Insolvenz, können nicht nur Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen (§ 14 InsO); auch die Geschäftsführer von haftungsbeschränkten Unternehmen sind zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Diese Pflicht ist straf- und haftungsbewehrt. Weitere Haftungsgefahren resultieren aus gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverboten bei eingetretener Insolvenzreife (§ 64 S. 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 S. 1 AktG, § 130a Abs. 1 S.1, § 177a S. 1 HGB und § 99 S. 1 GenG). Auch die Vereinsvorstände unterliegen haftungsbewehrten Insolvenzantragspflichten (§ 42 Abs. 2 BGB).
Zielsetzung des Änderungsgesetzes im Insolvenzrecht
Ziel des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (vom 25.3.2020, BT-Drs.19/18110) ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der Corona-Krise insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten mit Insolvenzrisiko haben. Weiterlesen →