Das BVerwG hat die Corona-Ausgangssperre in Bayern, die ein Verlassen der Wohnung verbot, jetzt als rechtswidrig beanstandet. Jetzt überlegt die Bay. Staatsregierung in über 20.000 Fällen verhängte Bußgelder zurückzuerstatten. Was bedeutet das und welche Signalwirkung könnte dies haben?
Hintergrund
Während der Hochphase der Corona-Pandemie haben die Bundesländer mit einem umfangreichen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmenkatalog reagiert, um eine Ausbreitung des Virus möglichst einzudämmen. Nach § 4 Abs. 2 Infektionsschutz-MaßnahmenVO (BayIfSMV) war das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe waren insbesondere die in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten, darunter Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung (§ 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf einen Normenkontrollantrag von zwei Privatpersonen festgestellt, dass § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV unwirksam war.
Jetzt hat auch das BVerwG festgestellt, dass die Regelungen über das Verlassen der eigenen Wohnung waren mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, also rechtswidrig waren. Weiterlesen