Abermalige Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung: Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Die bis 10.9.2021 geltende SARS-CoV2.ArbSchV (v. 25.6.2021, BAnz AT v. 28.6.2021 V 1) soll abermals bis 24.11.2021 verlängert werden. Das sieht ein Referentenentwurf des BMAS vor, der am 1.9.2021 das Bundeskabinett passieren soll.

Welche Corona-Regeln am Arbeitsplatz sind weiterhin zu beachten?

Die bisherigen grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite, also bis 24.11.2021 fort. Das bedeutet

  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigenschnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.
  • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienepläne erstellen bzw. vorhandene Pläne anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dabei ist besonders auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu achten, der Impf- und Genesungsstaus der Belegschaft ist zu berücksichtigen.
  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken. Das bedeutet auch, dass nach Möglichkeit weiterhin Homeoffice anzubieten ist.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

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Update CoronaArbSchV: Verlängerung der Testangebotspflicht auf Kosten der Arbeitgeber?

Nach dem jüngsten MPK-Beschluss vom 10.8.2021 soll der Bund unter anderem zur Vermeidung betrieblicher Infektionen die CoronaArbSchV an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Was bedeutet das für die Testangebotsverpflichtung der Unternehmen?

Hintergrund

Die aktuell geltende 4.Änderung der Corona-ArbSchV vom 23.6.2021 ist am 1.7.2021 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 10.9.2021 wieder außer Kraft (§ 5 S. 2 Corona-ArbSchV). § 4 Corona-ArbSchV verpflichtet Arbeitgeber ihren Beschäftigten, soweit sie nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Woche kostenfrei einen Corona-Test zur Verfügung zu stellen und dieses Testangebot einschließlich beauftragter Dienstleister bis 10.9.2021 auch zu dokumentieren. Mit dieser Testangebotspflicht korrespondiert allerdings grundsätzlich keine Abnahmepflicht der Arbeitnehmer, erst recht besteht keine Informationspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber über das Testergebnis, bei positivem Ergebnis aber eine Absonderungspflicht.

Was ist nach dem MPK-Beschluss zu erwarten?

Nach Ziff. II.8. des MPK-Beschlusses vom 10.8.2021 wird der Bund zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Coronavirus die bestehenden Arbeitsschutzmaßnahmen an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Weiterlesen