Stellen wir uns mal folgende Situation vor: Unserem deutschen Exporteur ist es nach langen und zähen Verhandlungen mit seinem französischen Vertragspartner gelungen, das deutsche Recht zu vereinbaren mit der gebräuchlichen Formulierung „Es gilt das deutsche Recht“ und hat seine AGB beigefügt. Später gibt es Ärger und es kommt das Erwachen: das deutsche Recht gilt gerade nicht, die AGB´s sind nicht wirksam vereinbart worden. Es gilt nämlich das UN-Kaufrecht und nicht das deutsche BGB/HBG und die deutschen AGB´s gelten auch nicht.
Dass es ein UN-Kaufrecht gibt und dass es zwischen den meisten Handelspartnern der Welt als völkerrechtliche Regelung – also quasi automatisch – gilt, ist kaum bekannt. Weiterlesen