Bereits früh in meiner Ausbildung wurde mir § 40 AO nähergebracht. Danach ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Beliebtes Beispiel dafür war der Drogendealer, der trotz strafbaren Verhaltens auch Ertrag- wie Umsatzsteuer zahlen muss. Im Rahmen der anstehenden Regierungsbildung wird zunehmend über die Legalisierung von Cannabis gesprochen.
An dieser Stelle will ich dieses Vorhaben in keiner Form werten, sondern lediglich durch die Brille des Steuerrechts Gedanken in die Diskussionsrunde werfen, was steuerlich so auf uns zukommen könnte.
Sollte es zu einer Legalisierung kommen, wird sich ein neuer Markt eröffnen. Wir sehen das bereits in anderen Ländern wie den USA oder Kanada, wo sich ein ganzer Wirtschaftszweig entwickelt hat und stark expandiert, bis hin zum Börsengang. Es ist damit zu rechnen, dass neue Unternehmen auf den Markt drängen, Arbeitsstellen geschaffen werden und damit auch der Fiskus sich mit der Thematik beschäftigen muss. Der Reihe nach: Weiterlesen