Überlassen von Bootsliegeplätzen ist nicht steuersatzermäßigt

Wenn Segler einen Turn machen und dabei hier und dort mal einen Hafen und einen Liegeplatz ansteuern, könnte man hier nicht umsatzsteuerlich den Vergleich mit Campingwagen und Campingflächen ziehen? Nein, so das Urteil des BFH vom 24.06.2020, V R 47/19.

Der Streitfall

Der Kläger. ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist unterhält in seinem Hafen ca. 300 Liegeplätze, die in den Streitjahren zu etwa 50 % fest an Mitglieder vergeben wurden. Die Mitglieder sind jedoch verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden.

Der Verein unterwarf dies Entgelte dem ermäßigten Steuersatz. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 und unterwarf die streitigen Umsätze dem Regelsteuersatz.

Das Urteil des BFH

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen und das Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht bestätigt. Weiterlesen