Die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus wirken sich auch auf die Arbeit von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern aus. Abhilfe schaffen sollen nun vorübergehende Anpassungen im Wirtschaftsrecht, die das Bundeskabinett am 29.4.2020 verabschiedet hat. Der entsprechende Gesetzentwurf soll jetzt zügig Bundestag und Bundesrat passieren und sodann in Kraft treten.
Hintergrund
Die auf Länderebene seit Mitte März 2020 als Reaktion auf die Corona-Pandemie in Deutschland beschlossenen Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen des öffentlichen Lebens wirken sich auf weite Bereiche des privaten und öffentlichen Wirtschaftsrechts aus. Im Bereich des Zivilrechts hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil- und Insolvenzrecht (vom 27.3.2020, BGBl 2020 I S. 569) im Gesellschafts- und Vereinsrecht die Voraussetzungen dafür geschaffen, das Gremien auch ohne physische Präsenz tagen und rechtswirksam Beschlüsse fassen können. Auch die jetzt vom Bundeskabinett beschlossenen, zeitlich befristeten Erleichterungen im Wettbewerbsrecht und im Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft sollen dazu beitragen, die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie auf Bürger, Unternehmen und Institutionen abzumildern.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Im Einzelnen enthält der auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf die folgenden wesentlichen Regelungen: Weiterlesen