Eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende „Abschöpfung“ der aus der Tat erlangten Vorteile liegt nicht bereits schon dann vor, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 22.05.2019 – XI R 40/17 entschieden. Weiterlesen
BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen
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