Update – Bußgelder wegen rechtswidriger Corona-Ausgangsbeschränkungen in Bayern werden zurückgezahlt

Ende November hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die bayerischen Corona-Ausgangssperren vom April 2020 für rechtswidrig erklärt. Jetzt gibt es im Wege des Gnadenrechts eine Rückzahlungsregelung, nach der zu Unrecht gezahlte Bußgelder auf Antrag zurückgezahlt werden. Nur in Bayern oder auch in den anderen Bundesländern? Weiterlesen

Rechtswidrige Corona-Ausgangssperren – Müssen jetzt Bußgelder zurückgezahlt werden?

Das BVerwG hat die Corona-Ausgangssperre in Bayern, die ein Verlassen der Wohnung verbot, jetzt als rechtswidrig beanstandet. Jetzt überlegt die Bay. Staatsregierung in über 20.000 Fällen verhängte Bußgelder zurückzuerstatten. Was bedeutet das und welche Signalwirkung könnte dies haben?

Hintergrund

Während der Hochphase der Corona-Pandemie haben die Bundesländer mit einem umfangreichen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmenkatalog reagiert, um eine Ausbreitung des Virus möglichst einzudämmen. Nach § 4 Abs. 2 Infektionsschutz-MaßnahmenVO (BayIfSMV) war das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe waren insbesondere die in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten, darunter Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung (§ 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf einen Normenkontrollantrag von zwei Privatpersonen festgestellt, dass § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV unwirksam war.

Jetzt hat auch das BVerwG festgestellt, dass die Regelungen über das Verlassen der eigenen Wohnung waren mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, also rechtswidrig waren. Weiterlesen

Kein eigenbetriebliches Interesse bei der Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegen damit nicht der Lohnsteuer, so das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016, 1 K 2470/14 L.

Der Streitfall

Die Klägerin betreibt einen Paketzustelldienst. Sie hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die dem Fahrer gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder.

Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder – einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend – als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Weiterlesen