Verfassungsmäßigkeit der Bundesnotbremse und die Folgen für die Wirtschaft

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 19.11.2021 (1 BvR 781/21, veröffentlicht am 30.11.2021) die Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen in der gesetzlichen „Bundesnotbremse“ vom April 2021 zurückgewiesen.

Was bedeuten die Entscheidungen für die Wirtschaft?

Hintergrund

Mit dem 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.4.2021 (BGBl 2021 I S.802) hat der Gesetzgeber für einen Zeitraum von gut zwei Monaten bis 30.6.2021 bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen (§ 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IfSG) sowie bußgeldbewehrte Kontaktbeschränkungen (§ 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG) zur Eindämmung der Corona-Pandemie eingeführt. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen.

Was hat das BVerfG entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen „in der äußersten Gefahrenlage“ der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig.

Was folgt hieraus jetzt für die Wirtschaft? Weiterlesen