Im Verfahren V R 49/17 hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass der Bauträger einen Anspruch auf Herabsetzung der Umsatzsteuer hat. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, dass die Umsatzsteuer vom Subunternehmer abgetreten wurde oder der Bauträger die Umsatzsteuer an den Subunternehmer bezahlt hat.
Anbei finden Sie die wichtigen Punkte aus der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2018: