Seit Jahr und Tag gilt der Grundsatz, dass Büroräume eine wesentliche Betriebsgrundlage sind und deren Überlassung zu einer Betriebsaufspaltung führen kann. Der BFH hat diesen Grundsatz jüngst in seinem Urteil vom 29.11.2017 (X R 34/15) bestätigt. Das Gesagte gilt nicht nur für ganze Bürogebäude, sondern auch für eine Büroetage und selbst für einen Büroraum in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus („häusliches Arbeitszimmer“), wenn sich dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung der Betriebs-Kapitalgesellschaft befindet. Der BFH verweist in diesem Zusammenhang auf eine ganze „Batterie“ von Urteilen aus den Jahren 2005 bis 2008. So weit, so schlecht. Denn ich frage mich: Warum gilt der Grundsatz überhaupt?
Büroräume sind wesentliche Betriebsgrundlage – aber warum eigentlich?
Kommentar