Kleine Mängel führen nicht zur Verwerfung der kompletten Buchführung

Häufig vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass schon kleine Unstimmigkeiten in der Buchführung dazu führen, dass die Buchführung insgesamt nicht ordnungsgemäß ist. Insbesondere in der Betriebsprüfung sieht man sich häufig mit diesem Vorwurf konfrontiert. Tatsächlich ist das aber Quatsch!

Ganz aktuell zeigt dies das Finanzgericht Münster anhand zwei aktueller Entscheidungen. In der ersten Entscheidung geht es um einen Kneipier der die in den vollständig vorliegenden Z-Baums ausgewiesen Einnahmen unter Ergänzung von Ausgaben und Bankeinzahlung in eine Excel-Tabelle eintrug. Zudem nahm der Unternehmer eine Sonderveranstaltung teil, bei denen Erlöse aus dem Verkauf über eine Außentheke erzielt wurden, bei der es teilweise nur eine offene Ladenkasse gab, für die keine täglichen Kassenberichte geführt wurde. Weiterlesen

Die GoBD sind wieder da!

Tri tra trullala – die GoBD sind wieder da. Eigentlich hatte ich mir geschworen, die neuen GoBD vom 28.11.2019 erst durchzusehen, wenn sie tatsächlich im BStBl veröffentlicht worden sind. Das Desaster vom August dieses Jahres, als die GoBD wieder zurückgezogen worden sind, hat mich skeptisch werden lassen. Doch nun liegen die aktuellen GoBD nun einmal auf meinem Tisch und ich konnte den inneren Schweinehund nicht überwinden – ich musste hineinschauen.

Aber siehe da: Nach zweimaligem Durchblättern und einem Vergleich mit der letzten, also der zurückgezogenen Version habe ich keine Änderungen feststellen können. Man mag mich eines Besseren belehren: Derzeit weiß ich nicht, warum das BMF mehr als drei Monate brauchte, um die neuen GoBD ins Leben (zurück) zu rufen.

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Die neuen GoBD liegen vor – nichts als heiße Luft?

Am 11.7.2019 hat uns das BMF mit den neuen Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz GoBD – beglückt. Das BMF-Schreiben tritt an die Stelle der alten GoBD (BMF-Schreiben vom 14.11.2014). Es ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die neuen GoBD auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem 1.1.2020 enden.

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PDF-Rechnungen nicht nur ausdrucken, sondern abspeichern

Es ist seltsam: Da sind die GoBD seit bald vier Jahren in Kraft, doch der Umgang mit elektronischen Dokumenten ist vielen Mandanten (und auch Kollegen) weiterhin ein Rätsel. Noch immer werden Rechnungen, die als PDF-Datei eingehen (oder versandt werden), lediglich ausgedruckt und man denkt, das würde ausreichen. Allen, die so vorgehen, sei gesagt: Sie riskieren, dass:

a) Ihr Buchführungswerk verworfen wird und
b) der Vorsteuerabzug verloren geht.

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GoBD: Monatliche Verbuchung bei Quartalszahlern Pflicht?

Das BMF hat einen Entwurf zur Neufassung der GoBD auf Basis des BMF-Schreibens vom 14.11.2014 (BStBl I 2014 S. 1450) an zahlreiche Verbände zur Stellungnahme versandt (vgl. NWB-Nachrichten vom 18.10.2018). Sicherlich muss man abwarten, wie die endgültige Neufassung aussehen wird, zumal die Verbände bereits Eingaben an das BMF gemacht haben. Ich gebe aber zu, dass ich relativ wenig Hoffnung habe, dass das BMF die GoBD an einschlägigen Stellen „entschärfen“ wird. Ganz im Gegenteil: Ich befürchte eine weitere „Verschärfung.“ So bin ich bereits über folgende geplante Änderung gestolpert:

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Qual der Wahl: Buchführung auslagern oder selbst erledigen?

Eine Frage, die immer wieder in meinen Seminaren gestellt wird – auf die dann folgt: Wie würden Sie dies handhaben? Antwort: Kommt drauf an. Es hängt von den individuellen Begleitumstände und einer Vielzahl von Faktoren ab. Vor allem aber spielt die Größe des Unternehmens eine Rolle. Ich weiß, diese Antwort führt nicht weiter. Letztendlich haben beide Möglichkeiten Vor- und Nachteile. Betrachten wir die Argumente im Einzelnen. Weiterlesen

Abrechenbarkeit der Anlagenbuchführung

Das OLG  Düsseldorf (Az: I-23 U 101 und 151/15 vom 21.2.2017) hat eine für den Steuerberater positive Entscheidung zur Anlagenbuchführung getroffen.

Zunächst hat das OLG grundsätzlich festgestellt, dass neben der Finanzbuchführung auch die Anlagenbuchführung abrechnungsfähig ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Steuerberater nicht mit der Vollbuchführung und der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt ist.

Ist der Steuerberater mit der Vollbuchführung beauftragt, so kann er durch eine Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV in Textform regeln, dass die Anlagenbuchführung zusätzlich abzurechnen ist (aus Beweisgründen sollte er mit dem Mandanten vorab einen entsprechenden schriftlichen Auftrag vereinbaren).

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Was ist eigentlich die Verlegung einer Buchführung ins Ausland?

Nach § 146 Abs. 2 AO gilt: Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also in Deutschland, zu führen und aufzubewahren. Abweichend davon kann die zuständige Finanzbehörde gemäß § 146 Abs. 2a AO auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb Deutschlands geführt und aufbewahrt werden können.

Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Erlass vom 20.01.2017 (S 0316.1.1-5/3 St42) ausführlich zu den Voraussetzungen der Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland Stellung genommen.

Ich frage mich allerdings, was im Internetzeitalter eigentlich genau mit der Verlegung einer Buchführung ins Ausland gemeint ist. Weiterlesen