In den letzten Jahren gab es unzählige Klagen vor den Finanzgerichten und dem BFH, in denen es um die – vermeintliche oder tatsächliche – Steuerfreiheit von Leistungen ging, die im weitesten Sinne in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales anzusiedeln waren. Vielfach führten diese unter Berufung auf EU-Recht zum Erfolg. Doch der steuerliche Sieg vor Gericht entpuppte sich zumindest in einigen Fällen als Pyrrhussieg, also einem Erfolg, den der Sieger teuer erkauft hat.
Denn in der Kombination der Urteile des BGH vom 20.2.2019 (VIII ZR 7/18) und des BSG vom 9.4.2019 (B 1 KR 5/19 R) im Anschluss an das BFH-Urteil vom 24.9.2014 (V R 19/11, BStBl 2016 II S. 781) werden die vor Gericht siegreichen Kläger ihren „Umsatzsteuervorteil“ nicht behalten dürfen, sondern müssen diesen an die Gemeinschaft der Versicherten abtreten, etwa an den Träger eines Krankenhauses.
Im Klartext und etwas vereinfacht ausgedrückt: Weiterlesen