Nichts Neues bei der 1 %-Regelung?

Mit Urteil vom 15.05.2018, Az. X R 28/15, hat sich der BFH zur Anwendung der 1 %-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte Nutzungsentnahme 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz übersteigt, geäußert.

Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung voraussetze, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. Da die gesetzliche Regelung ausdrücklich an Werte anknüpft, die gerade nicht dem (tatsächlichen) Aufwand des Stpfl. entsprechen, ist es auch folgerichtig, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen.

Dabei stellt der BFH unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung nochmals heraus, dass der inländische Listenpreis im Rahmen der 1 %-Regelung zutreffend auch dann die Bemessungsgrundlage bildet, wenn das Fahrzeug gebraucht angeschafft oder ein Großteil der Anschaffungskosten des Fahrzeugs bereits als Betriebsausgaben geltend gemacht worden ist.

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Was ist denn der Listenpreis?

Wir alle wissen, wer den privaten Nutzungsvorteil eines betrieblichen Kfz pauschal ermitteln möchte, muss zur 1% Regelung greifen. Der Grund: Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.  Weiterlesen

Günstigere Versteuerung der privaten Pkw-Nutzung für Taxifahrer?

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.10.2015 (Az. 14 K 2436/14) entschieden, dass der Listenpreis für ein Fahrzeug nicht der von der Hersteller-Niederlassung anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelte Betrag, sondern der sich bei Anwendung einer speziellen Preisliste des Herstellers für Taxi- und Mietwagenunternehmer ergebende Listenpreis ist.

Sollte diese Entscheidung Breitenwirkung entfalten?

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