Mit Urteil vom 15.05.2018, Az. X R 28/15, hat sich der BFH zur Anwendung der 1 %-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte Nutzungsentnahme 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz übersteigt, geäußert.
Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung voraussetze, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. Da die gesetzliche Regelung ausdrücklich an Werte anknüpft, die gerade nicht dem (tatsächlichen) Aufwand des Stpfl. entsprechen, ist es auch folgerichtig, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen.
Dabei stellt der BFH unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung nochmals heraus, dass der inländische Listenpreis im Rahmen der 1 %-Regelung zutreffend auch dann die Bemessungsgrundlage bildet, wenn das Fahrzeug gebraucht angeschafft oder ein Großteil der Anschaffungskosten des Fahrzeugs bereits als Betriebsausgaben geltend gemacht worden ist.