Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist bereits zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, hat aber auch ab dem 1.1.2019 noch wichtige Neuerungen, die von den Arbeitgebern umzusetzen sind.
Die Beitragsersparnis auf Entgeltumwandlungen (konkret wenn der Arbeitgeber seine Anteile an Sozialversicherungsbeiträgen einspart) müssen nach § 1a Abs. 1a BetrAVG für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019 zugunsten seines Beschäftigten an die betroffene Versorgungseinrichtung weitergegeben werden (Hinweis: bei bestehenden Entgeltumwandlungen vor dem 1.1.2019 gilt eine Frist zum 1.1.2022).
Die Zuschusspflicht hat enorme praktische Auswirkungen, da nahezu jeder Arbeitnehmer einen generellen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat und somit grundsätzlich auch einen Anspruch auf den neuen Zuschuss hat.
Bestehen Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber?
Ja, in mehrfacher Hinsicht: Weiterlesen