Bislang hat der BFH seinen Standpunkt wie eine Festung verteidigt: Danach setzte eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeiten des leistenden Unternehmers auch tatsächlich unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben worden ist. Davon hat sich der BFH jetzt verabschiedet: Es reicht jede Art von Anschrift (also auch eine bloße Briefkastenanschrift), sofern der Unternehmer dort postalisch erreichbar ist. Anders formuliert: Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit auch wirklich ausübt (BFH Urt. v. 21.6.2018 V R 25/15 und V R 28/16).
Worum geht es?
Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die neben anderen Erfordernissen die „vollständige Anschrift“ des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Darum ging es auch in den neuesten BFH-Fällen: Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der im Onlinehandel tätig war, ohne dabei ein Autohaus zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er nur postalisch erreichbar, jedoch unternehmerisch nicht tatsächlich tätig war. Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Unternehmerin von einer GmbH Stahlschrott. Weiterlesen