Der BFH beweist wieder einmal ein exzellentes Timing bei der Veröffentlichung seiner Entscheidungen. Just vor Beginn der 184. Wiesn hat der V. Senat ein Urteil zur Umsatzsteuer mit großer Breitenwirkung bekannt gemacht. Blogger-Kollege Christian Herold hat hierzu schon geschrieben. Meine Meinung zu diesem Urteil möchte ich aber nicht für mich behalten.
Verkauft ein Brezelverkäufer auf dem Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste eines personenverschiedenen Festzeltbetreibers, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel. Mit Urteil vom 3. August 2017 (V R 15/17) hat der BFH die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen, die im Verkauf der Brezeln durch den Brezelverkäufer einen restaurantähnlichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen sollte. Immer wieder führt die Differenzierung von Regelsatz und ermäßigtem Steuersatz im Umsatzsteuerrecht zu Abgrenzungsproblemen. Nachforderungen können die Unternehmensexistenz bedrohen.