Kürzlich hatte ich in meinem Blog „Kein ermäßigter Steuersatz für Breznläufer“ darauf hingewiesen, dass Steuerpflichtige, die in Bierzelten „auf eigene Rechnung“ Brezen oder andere Snacks verkaufen, mit ihren Umsätzen nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (FG München vom 22.2.2017, 3 K 2670/14). Gleichzeitig hatte ich betroffenen Verkäufern empfohlen, gegen nachteilige Entscheidungen ihres Finanzamts Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen, da die Revision beim BFH anhängig ist (V R 15/17). Über diese hat der BFH nun entschieden, und zwar pünktlich zum Oktoberfest zugunsten der Verkäufer. Sie lautet:
Doch ermäßigter Steuersatz für Breznläufer! Und auch für Imbisse in Foodcourts?
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