Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung u.a. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung aufführen.
Die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts darf sich aus dem Ausstellungsdatum ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsstellung bewirkt wird. Dies hat der BFH (01.03.2018 – V R 18/17) in einem Fall zur Rechnungserteilung über die Lieferung eines Pkws entschieden. In dem Fall ging der Lieferzeitpunkt nicht aus der Rechnung hervor. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug versagt.